• 06.09.2023 – OLG Hamm: Leitentscheidung zu Facebook-Scraping

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Steuer & Recht |

OLG Hamm: Leitentscheidung zu Facebook-Scraping

 

Bericht über das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zu Facebook-Scraping-Fällen

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem wegweisenden Urteil zu den sogenannten Facebook-Scraping-Fällen eine Klage auf Schadensersatz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgewiesen. Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die laufenden Klagen gegen Meta, den Betreiber von Facebook, im Zusammenhang mit dem Datenleck von April 2021.

Im April 2021 wurden die Daten von etwa 500 Millionen Facebook-Nutzern im Darknet veröffentlicht, darunter Namen und Telefonnummern. Die Unbekannten hatten diese Daten durch sogenanntes Scraping gesammelt, wobei sie die Suchfunktionen von Facebook ausnutzten. Selbst wenn die Nutzer ihre Telefonnummer nicht öffentlich gemacht hatten, konnten sie über die Suchfunktion identifiziert werden. Nachdem Facebook die Suchfunktion für Telefonnummern deaktiviert hatte, setzten die Unbekannten ein angepasstes Scraping-Verfahren ein.

Die Klägerin in diesem Fall hatte Meta auf Schadensersatz verklagt und eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von mindestens 1.000 Euro gefordert. Das Oberlandesgericht stellte zwar Verstöße gegen die DSGVO fest, konnte jedoch keinen konkreten immateriellen Schaden bei der Klägerin feststellen.

Das Gericht betonte, dass es Aufgabe des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, in diesem Fall Meta, sei, die zulässige Verarbeitung dieser Daten nach der DSGVO nachzuweisen. Meta konnte nicht nachweisen, dass die Weitergabe der Mobiltelefonnummer der Klägerin nach der DSGVO gerechtfertigt war. Eine Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers war erforderlich, aber diese wurde nicht wirksam erteilt.

Das Oberlandesgericht erkannte auch eine Pflichtverletzung seitens Meta an, da das Unternehmen trotz Kenntnis von dem Datenabgriff nicht ausreichend Maßnahmen zur Verhinderung weiterer unbefugter Datenabgriffe ergriffen hatte.

Trotzdem wurde der Klägerin kein Schadensersatz zugesprochen. Das Gericht argumentierte, dass immaterielle Schäden über den bloßen Verstoß gegen die DSGVO hinausgehen und persönliche oder psychologische Beeinträchtigungen erfordern. Die Klägerin konnte solche Beeinträchtigungen nicht individuell nachweisen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts hat einen Streitwert von nur 3.000 Euro für das gesamte Verfahren festgelegt und sieht keine Notwendigkeit, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen oder die Revision zuzulassen, da die relevanten Rechtsfragen bereits vom Europäischen Gerichtshof geklärt wurden.

OLG Hamm, Urteil 7 U 19/23 vom 15.08.2023


Kommentar:

Dieses Urteil markiert einen bedeutenden Schritt in der rechtlichen Auseinandersetzung um Datenschutzverstöße und die Anwendung der DSGVO im Zusammenhang mit Datenlecks. Es verdeutlicht die Notwendigkeit für Unternehmen, die Datenschutzbestimmungen der DSGVO einzuhalten und sicherzustellen, dass sie geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Gleichzeitig stellt es jedoch auch klar, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen immaterielle Schäden konkret nachgewiesen werden müssen, was für Kläger eine höhere Hürde darstellt. Dieses Urteil wird sicherlich Auswirkungen auf ähnliche Fälle und die Entwicklung des Datenschutzrechts in Europa haben.

Von Engon Günder

 

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