• 04.09.2023 – Mehrdeutiger Begriff bei Hotelbuchung: Was ist unter einem „Doppelzimmer“ zu verstehen? – Ergänzende Auslegung eines Reisevertrages

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Im Streit um Ansprüche aus einem Reisevertrag wies das AG München eine Klage auf Zahlung von 2.592,60 Euro ab. Zwischen den Parteien war streitig ...

DocSecur® OMNI
All-Inklusive Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX
Die flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® JURA
Rechtsschutz gibt es nicht auf Rezept!
DocSecur® CYBER
Arztpraxen sicher im Netz

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:

DocSecur® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Mehrdeutiger Begriff bei Hotelbuchung: Was ist unter einem „Doppelzimmer“ zu verstehen? – Ergänzende Auslegung eines Reisevertrages

 

Das Amtsgericht München hat kürzlich in einem Streitfall über Ansprüche aus einem Reisevertrag ein interessantes Urteil gefällt, das die Auslegung von Vertragsbedingungen bei mehrdeutigen Begriffen in den Fokus rückt. Die Klägerin hatte für sich und sieben Mitreisende eine achttägige Reise nach Italien gebucht und dabei vier Doppelzimmer angefordert. Der Begriff "Doppelzimmer" führte jedoch zu Uneinigkeit, da er nicht eindeutig definiert war. Trotz dieser Unklarheit entschied das Gericht, die Klage auf Schadensersatz abzuweisen.

Klärung eines versteckten Dissenses

Die Kernfrage in diesem Rechtsstreit war, wie der Begriff "Doppelzimmer" zu verstehen ist. Die Klägerin argumentierte, sie habe vier Doppelzimmer mit je vier Betten gebucht, während die Beklagte davon ausging, dass zwei Doppelzimmer für jeweils vier Personen reserviert wurden. Die Buchungsbestätigung enthielt keine klare Angabe zur Zimmeranzahl.

Das Amtsgericht München stellte fest, dass es einen versteckten Dissens zwischen den Parteien gab, da der Begriff "Doppelzimmer" unterschiedlich interpretiert wurde. Dieser Dissens führte jedoch nicht dazu, dass der Vertrag ungültig war. Gemäß § 155 BGB wurde angenommen, dass der Vertrag trotz dieser Uneinigkeit wirksam geschlossen wurde.

Ergänzende Vertragsauslegung

Um den Dissens zu klären, wandte das Gericht eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 242 BGB an. Die Auslegung ergab, dass die Buchung von (nur) einem Doppelzimmer pro vier Personen vereinbart wurde. Dies basierte auf dem Gesamtpreis der Reise und den üblichen Definitionen eines "Doppelzimmers" im Beherbergungsgewerbe.

Die Klage wurde daher abgewiesen, da keine Reisemängel vorlagen und dementsprechend keine Schadensersatzansprüche gewährt wurden.


Kommentar:

Dieses Urteil betont die Bedeutung klarer und eindeutiger Vertragsbedingungen. Bei mehrdeutigen Begriffen in Verträgen kann es zu Missverständnissen und rechtlichen Streitigkeiten kommen, wie in diesem Fall. Es ist entscheidend, dass Vertragsparteien, sei es bei Reiseverträgen oder in anderen Bereichen, die Bedeutung ihrer Vereinbarungen genau verstehen.

Für Unternehmen, insbesondere in Branchen wie dem Beherbergungsgewerbe oder der Gesundheitsversorgung, ist es ratsam, Vertragsbedingungen sorgfältig zu formulieren und bei Unklarheiten rechtzeitig Klarstellungen zu suchen. Dies kann helfen, potenzielle rechtliche Probleme zu vermeiden und die Zufriedenheit der Kunden und Geschäftspartner sicherzustellen.

Die Anwendung von § 155 BGB zur Annahme eines Scheinkonsenses und die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 242 BGB sind wichtige rechtliche Instrumente, um in Fällen von Uneinigkeit eine faire Lösung zu finden. Dieses Urteil dient als anschauliches Beispiel für die Anwendung dieser Prinzipien in der Praxis.

AG München, Urteil 242 C 403/23 vom 31.05.2023

Von Engin Günder

 

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept

    DocSecur® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die DocSecur® FLEX

    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der DocSecur FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Mediziner in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die DocSecur® CYBER

    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Beratungskonzept

DocSecur® RISKM: Professionelles Sicherheitsmanagement
DocSecur® CHECK: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
DocSecur® KOMPASS: Die umfassenden Lösungen der DocSecur
DocSecur® LEITFADEN: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
DocSecur® BUSINESS: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
DocSecur® PRIVATE: Ihr privates Sicherheitspaket
DocSecur® TEAM: Versicherungslösungen speziell für Angestellte
DocSecur® OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Arztpraxis
DocSecur® JURA: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
DocSecur® CYBER: Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Sicher in die Zukunft – www.docsecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Vergleichsrechner