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Steuer & Recht |
Am 24. Mai 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein wegweisendes Urteil gefällt, das sich mit der Frage der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit befasst. Das Urteil mit dem Aktenzeichen X R 28/21 könnte erhebliche Auswirkungen auf Freiberufler und Selbständige haben, die Einnahmen aus dem Ausland erzielen. In diesem Bericht werden die wichtigsten Fakten und Implikationen dieses Urteils erläutert:
Der Fall betraf einen deutschen Freiberufler, der eine freiberufliche Tätigkeit in den Niederlanden ausübte und Einnahmen aus dieser Tätigkeit erzielte. Diese Einnahmen waren gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden steuerfrei. Der Freiberufler hatte in Deutschland Vorsorgeaufwendungen getätigt und diese steuermindernd geltend gemacht.
Das Finanzamt lehnte jedoch die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen ab, da die steuerfreien Einnahmen aus der niederländischen Tätigkeit in Deutschland nicht steuerpflichtig seien.
Der BFH entschied, dass die Vorsorgeaufwendungen des Freiberuflers in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können, auch wenn die Einnahmen aus der niederländischen Tätigkeit steuerfrei sind. Das Gericht argumentierte, dass die Vorsorgeaufwendungen in Deutschland anerkannt werden sollten, da sie einen angemessenen Zusammenhang mit der Gesamteinkommenssituation des Steuerpflichtigen haben und die steuerfreien Einnahmen nicht dazu führen sollten, dass solche Aufwendungen nicht mehr berücksichtigt werden.
Das Urteil stellt folgende Schlüsselkriterien für die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen fest:
Angemessener Zusammenhang: Die Vorsorgeaufwendungen müssen einen angemessenen Zusammenhang mit der Gesamteinkommenssituation des Steuerpflichtigen haben.
Nicht-Ausschluss: Steuerfreie Einnahmen sollten nicht dazu führen, dass Vorsorgeaufwendungen nicht mehr berücksichtigt werden.
Dieses Urteil des BFH hat erhebliche Bedeutung für Freiberufler und Selbständige, die Einnahmen aus dem Ausland erzielen und Vorsorgeaufwendungen in Deutschland tätigen. Es bestätigt die Möglichkeit, Vorsorgeaufwendungen auch dann steuermindernd geltend zu machen, wenn die erzielten Einnahmen im Ausland steuerfrei sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Umstände jedes Falls individuell geprüft werden müssen, um die Anwendung dieses Urteils sicherzustellen. Freiberufler sollten sich daher rechtzeitig an Steuerexperten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Vorsorgeaufwendungen ordnungsgemäß berücksichtigen können.
Insgesamt unterstreicht dieses Urteil die Bedeutung der Anerkennung von Vorsorgeaufwendungen, unabhängig von der steuerlichen Behandlung der erzielten Einnahmen, und bietet Freiberuflern eine Möglichkeit, ihre finanzielle Absicherung durch Vorsorgeaufwendungen zu unterstützen.
Von Engin Günder
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