• 30.08.2023 – Kein Wasseranschlussbeitrag für Photovoltaik-Freiflächenanlage

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Kein Wasseranschlussbeitrag für Photovoltaik-Freiflächenanlage - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil 15 A 3204/20 vom 29.08.2023

 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat am 29. August 2023 in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet ist, keinen Anschlussbeitrag für die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, zahlen müssen. Damit wurde ein vorheriges Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (Az. 3 K 1634/18) bestätigt.

Hintergrund des Falls

Die Eigentümer eines Grundstücks im Tecklenburger Land wurden vom Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land aufgefordert, einen Anschlussbeitrag in Höhe von etwa 46.000 Euro für eine vor ihrem Grundstück verlaufende Frischwasserleitung zu zahlen. Das betreffende Grundstück war ausschließlich für den Bau einer Photovoltaik-Freiflächenanlage vorgesehen. Die Eigentümer argumentierten, dass die Möglichkeit, das Grundstück an die Wasserversorgung anzuschließen, keinen wirtschaftlichen Vorteil für sie darstelle, wie es für die Beitragserhebung erforderlich sei. Sie führten an, dass eine Wasserversorgung für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage nicht erforderlich sei.

Das Verwaltungsgericht Münster gab den Eigentümern recht und hob den Beitragsbescheid auf. Der Wasserversorgungsverband legte daraufhin Berufung beim OVG Nordrhein-Westfalen ein.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts

Der 15. Senat des OVG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil festgestellt, dass ein Wasseranschluss für die Nutzung eines Grundstücks mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Regel keinen wirtschaftlichen Vorteil bietet. Ein wirtschaftlicher Vorteil besteht dann, wenn die Wasserversorgung die bauliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht oder verbessert. Bei einer alleinigen Bebauung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ist dies normalerweise nicht der Fall. Die Bereitstellung von Löschwasser fällt in der Regel nicht in den Verantwortungsbereich des Grundstückseigentümers.

Die Möglichkeit, Leitungswasser zur Reinigung der Solarpaneele zu verwenden, wurde ebenfalls als kein beitragsrelevanter Vorteil angesehen. Die Reinigung der Anlagen erfolgt nur selten, typischerweise alle paar Jahre, und kann auch durch private Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll bewältigt werden. Die Option einer ständigen Wasserleitung bietet in diesem Fall keinen erkennbaren Vorteil.

Ausblick und Fazit

Das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen stellt eine wichtige Klarstellung in Bezug auf Anschlussbeiträge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen dar. Es betont, dass ein Wasseranschluss für solche Anlagen in der Regel keinen wirtschaftlichen Vorteil für die Eigentümer bietet. Dieses Urteil dürfte Auswirkungen auf ähnliche Fälle in Deutschland haben und dazu beitragen, die wirtschaftliche Attraktivität von Photovoltaikprojekten zu erhalten.

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil 15 A 3204/20 vom 29.08.2023


Kommentar:

Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Förderung erneuerbarer Energien und zur Reduzierung von bürokratischen Belastungen für Photovoltaik-Projekte. Es zeigt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland zunehmend die Nutzung umweltfreundlicher Technologien unterstützen. Dies sollte dazu beitragen, den Ausbau erneuerbarer Energien weiter voranzutreiben und den Übergang zu einer nachhaltigeren Energieversorgung zu beschleunigen.

Von Engin Günder

 

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