• 25.08.2023 – Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen mit einem starren Rechnungszinsfuß von 6 %

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das Bundesverfassungsgericht hat am 25. August 2023 in einer Pressemitteilung (Beschluss 2 BvL 22/17 vom 28.07.2023) eine Richtervorlage des Fina ...

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Steuer & Recht |

Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen mit einem starren Rechnungszinsfuß von 6 %

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 25. August 2023 in einer Pressemitteilung (Beschluss 2 BvL 22/17 vom 28.07.2023) eine Richtervorlage des Finanzgerichts Köln als unzulässig erklärt, die die Frage der Vereinbarkeit des im Einkommensteuergesetz (EStG) festgesetzten Rechnungszinsfußes von 6 % zur Bewertung von Pensionsrückstellungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) aufwerfen sollte.

Der umstrittene Rechnungszinsfuß von 6 % wird gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verwendet, um Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz zu ermitteln. Der Betrag der Pensionsrückstellung wird maßgeblich von diesem Zinsfuß beeinflusst, wodurch höhere Zinsen zu geringeren Pensionsrückstellungen führen. Im Handelsrecht hingegen wird ein dynamischer Rechnungszinsfuß gemäß § 253 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) verwendet, der sich an den marktüblichen Bedingungen orientiert.

Das Finanzgericht Köln legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit des starren Rechnungszinsfußes von 6 % dem Bundesverfassungsgericht vor. Es sah darin eine mögliche Ungleichbehandlung und Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.


Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Vorlage des Finanzgerichts Köln als unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG genügt.

Die Vorlage argumentierte einerseits, dass die Verwendung eines starren Rechnungszinsfußes von 6 % zu einer Ungleichbehandlung führe, da Pensionsrückstellungen anders behandelt würden als anderweitiger Aufwand. Andererseits wurde angeführt, dass die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vorliege, da der Rechnungszinsfuß nicht individuell auf die Rendite oder Verschuldungskonditionen abgestimmt sei.

Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts befand, dass die Vorlage die erforderlichen Anforderungen für eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht erfüllt. Sie argumentierte, dass die Gleichbehandlung von Pensionsrückstellungen und anderweitigem Aufwand nicht zwangsläufig gegeben sei und dass die Vorlage die Grundsätze zur Typisierung und Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet habe.

Des Weiteren führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass selbst wenn man annähme, dass der Rechnungszinsfuß einen realen Marktstandard abbilden sollte, die Vorlage nicht hinreichend begründet sei. Das Gericht bemängelte insbesondere die fehlende Auseinandersetzung mit alternativen Methoden zur Ermittlung der durchschnittlichen Unternehmensrendite und die fehlende Begründung für die Wahl des Ergebnisses vor oder nach Steuern.

BVerfG, Beschluss 2 BvL 22/17 vom 28.072023


Kommentar:

Die Ablehnung der Richtervorlage durch das Bundesverfassungsgericht unterstreicht die Anforderungen an eine ausführliche und fundierte Begründung für eine Verfassungsbeschwerde. Der Beschluss verdeutlicht, dass die bloße Behauptung von Ungleichbehandlungen oder Verstößen gegen den Gleichheitssatz nicht ausreicht, um eine Verletzung des Grundgesetzes darzulegen. Dieses Urteil hat Implikationen für künftige steuerrechtliche Auseinandersetzungen, da es die Notwendigkeit einer differenzierten und gründlichen Analyse der verfassungsrechtlichen Bedenken unterstreicht.

Engin Günder

 

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