Für Sie gelesen
Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht |
Am 11. Juli 2023 fällte der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg (3 K 188/21) ein Urteil, das eine bislang unbemerkte Gesetzeslücke im Bereich der Schenkungsteuer aufdeckte. Das Gericht entschied, dass eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) nicht als schenkungsteuerpflichtiger Vorgang zu betrachten sei. Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Wechselwirkungen zwischen Gesellschaftsrecht und Steuerrecht.
Der Fall dreht sich um die Gründung einer KGaA, bei der der Kläger und sein Vater die Hauptakteure waren. Der Vater des Klägers übernahm das gesamte Grundkapital als alleiniger Kommanditaktionär. Der Kläger selbst brachte als persönlich haftender Gesellschafter (phG) eine Vermögenseinlage in die KGaA ein. Gemäß der Satzung der KGaA erfolgt die Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn und an den Rücklagen im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zum Gesamtkapital, das sich aus Grundkapital und Vermögenseinlage zusammensetzt. Hier lag das Verhältnis bei 90 % zu 10 % zugunsten des Klägers.
Kurz nach der Eintragung der KGaA leistete der Vater eine beträchtliche Einlage in eine ungebundene Kapitalrücklage der KGaA – eine sogenannte disquotale Einlage. Laut Satzung zählt diese Einlage nicht zu den Kapitalkonten.
Das Finanzamt interpretierte diesen Vorgang als schenkungsteuerpflichtig gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Es erließ einen Schenkungsteuerbescheid gegen den Kläger, der dagegen Einspruch einlegte, der jedoch zurückgewiesen wurde.
Die Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid wurde vom Gericht erfolgreich eingereicht.
Das Gericht argumentierte, dass der von der Finanzbehörde herangezogene Schenkungsteuertatbestand nicht erfüllt sei.
Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung unter Lebenden, wenn eine natürliche Person oder Stiftung (Bedachte), die unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist, diese Erhöhung durch eine Zuwendung von einer anderen Person (Zuwendender) erhält. Das Gericht argumentierte, dass obwohl es sich bei der KGaA um eine Kapitalgesellschaft handele und der Wert der Beteiligung des Klägers durch die disquotale Einlage des Vaters gestiegen sei, die Beteiligung des Klägers aufgrund seiner Nichtbeteiligung am Grundkapital der KGaA kein "Anteil an einer Kapitalgesellschaft" im Sinne des Gesetzes sei. Hierbei berief sich das Gericht auf bereits bestehende Unterscheidungen zwischen einem Anteil eines phG an einer KGaA und einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft in § 13a und § 13b des ErbStG sowie im Einkommensteuergesetz und im Bewertungsgesetz.
Das Gericht sah zudem keinen anderen Schenkungsteuertatbestand als erfüllt an, sei es § 7 Abs. 6 ErbStG (übermäßige Gewinnbeteiligung bei einer Personengesellschaft) oder der Grundtatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Auch identifizierte es keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung.
Es wurde jedoch betont, dass das Gericht sich bewusst sei, dass der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 8 ErbStG eigentlich die Besteuerungslücke bei disquotalen Einlagen schließen wollte. Die Tatsache, dass hier dennoch eine Lücke bestehe, sei eine Angelegenheit des Gesetzgebers und nicht der Finanzverwaltung oder Gerichte.
Das Urteil wurde zur Revision angefochten (Az. des BFH II R 23/23).
FG Hamburg, Urteil 3 K 188/21 vom 11.07.2023
Dieses Urteil des FG Hamburg wirft ein Schlaglicht auf eine bislang unerkannte Gesetzeslücke im Bereich der Schenkungsteuer. Es verdeutlicht, wie komplexe rechtliche Strukturen und Unterscheidungen zwischen verschiedenen Gesellschaftsformen zu unerwarteten steuerlichen Ergebnissen führen können. Trotz der klaren Absicht des Gesetzgebers, Steuerlücken zu schließen, enthüllt dieses Urteil, dass es weiterhin Möglichkeiten für steuerfreie Wertverschiebungen gibt, die von klugen rechtlichen Konstruktionen genutzt werden können. Die Entscheidung betont die Bedeutung einer gründlichen Überarbeitung und Anpassung der steuerlichen Gesetzgebung, um solche Schlupflöcher zu schließen und die Integrität des Steuersystems zu wahren. Die bevorstehende Revision durch den Bundesfinanzhof wird interessante Einblicke in die letztendliche Klärung dieser rechtlichen Frage liefern.
Engin Günder
Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Mit der DocSecur FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Mediziner in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.
DocSecur® RISKM: Professionelles Sicherheitsmanagement
DocSecur® CHECK: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
DocSecur® KOMPASS: Die umfassenden Lösungen der DocSecur
DocSecur® LEITFADEN: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
DocSecur® BUSINESS: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
DocSecur® PRIVATE: Ihr privates Sicherheitspaket
DocSecur® TEAM: Versicherungslösungen speziell für Angestellte
DocSecur® OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Arztpraxis
DocSecur® JURA: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
DocSecur® CYBER: Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken
Sicher in die Zukunft – www.docsecur.de