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Steuer & Recht |
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. August 2023 ein Schreiben veröffentlicht, das die Neuregelung der ertragsteuerlichen Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelt. Diese Neuregelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 eingeführt und ist für Tätigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, anzuwenden. Das bisherige BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2017, welches die vorherige Rechtslage behandelt, bleibt weiterhin gültig.
Die Neuregelung knüpft an das bisherige Verständnis von Begriffen wie dem häuslichen Arbeitszimmer und dem Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG an. Diese Begriffe bleiben unverändert und werden auch in diesem Schreiben verwendet.
Die Neuregelung bringt Klarheit und Aktualität in die ertragsteuerliche Behandlung von Tätigkeiten, die in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund des zunehmenden Trends zum Homeoffice und flexiblen Arbeitsmodellen von Bedeutung. Die Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I unterstreicht die offizielle Anerkennung und Anwendbarkeit der neuen Regelungen.
Die Neuregelung der ertragsteuerlichen Beurteilung betrieblicher und beruflicher Betätigung in der häuslichen Wohnung ist eine wichtige Maßnahme, um die steuerliche Behandlung an die aktuellen Arbeitsrealitäten anzupassen. Mit der steigenden Bedeutung des Homeoffice und der flexiblen Arbeitsmodelle ist es entscheidend, klare steuerliche Richtlinien zu haben. Dieses Schreiben des BMF schafft Transparenz und Rechtssicherheit für Steuerzahler und Unternehmen und trägt zur Modernisierung des Steuersystems im Kontext der Arbeitswelt von heute bei. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I gibt der Regelung zusätzliche Autorität und verdeutlicht ihre offizielle Gültigkeit.
Engin Günder
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