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Steuer & Recht |
Mit Urteil vom 23. Mai 2023 (Az. 5 K 59/22) hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschieden, dass Beiträge, die Mitglieder eines Fitnessstudios trotz coronabedingter Schließung an den Betreiber zahlen, der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sich die Vertragsparteien zu Beginn der Schließzeit auf eine (dann) beitragsfreie Vertragsverlängerung um die Zeit der Schließung geeinigt haben.
Dabei war maßgeblich, ob ein Leistungsaustausch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zwischen den Zahlungen der Mitglieder und den Leistungen des Fitnessstudios vorliegt. Diese Frage wird grundsätzlich nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben beantwortet. Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags, durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, liegt jedoch regelmäßig auch ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vor.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit für das Zivilrecht bereits entschieden, dass Leistungen eines Fitnessstudios bei coronabedingter Schließung wegen Zeitablaufs nicht mehr nachholbar sind und der Betreiber nach § 275 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von seiner Leistungsverpflichtung frei wird, gleichzeitig aber seinen Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 BGB verliert (BGH, Urteil vom 4. Mai 2022, XII ZR 64/21, BGHZ 233, 266).
Auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts waren bisher Entscheidungen des FG Hamburg und des FG Schleswig-Holstein ergangen. Das FG Hamburg hat in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem allerdings „nur“ mit einem Aushang vor Ort und in den sozialen Medien Gratis-Monate für die Schließzeit sowie Alternativleistungen angeboten worden waren, das Vorliegen eines Leistungsaustauschs verneint (Urteil vom 16. Februar 2023, 6 K 239/21, EFG 2023, 867). Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge jedenfalls mit dem Leistungsbündel der im dortigen Fall erbrachten Alternativleistungen (Online-Kurse u. ä.) in einem Leistungsaustausch stünden (Urteil vom 16. November 2022, 4 K 41/22, EFG 2023, 364).
Das Niedersächsische FG ist im Streitfall zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Parteien zu Beginn der Schließung auf eine Änderung des jeweiligen Vertrags dergestalt geeinigt haben, dass die Betreiberin der Fitnessstudios ihre Leistungen (teilweise) im Anschluss an die reguläre Vertragslaufzeit und das jeweilige Mitglied die Gegenleistung vorab während der Schließzeit erbringt. Dies folge daraus, dass dies sämtlichen Kunden zu Beginn der Schließung persönlich und unmittelbar per E-Mail angeboten worden sei, so dass die schlichte Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge nach dem objektiven Empfängerhorizont als konkludente Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden gemäß § 151 BGB zu verstehen sei.
Im Ergebnis führe dies dazu, dass zwischen den Beitragszahlungen der Mitglieder und den später zu erbringenden Leistungen der Fitnessstudiobetreiberin ein Austauschverhältnis vorliege und die Zahlungen als Vorauszahlungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.
FG Niedersachsen, Urteil 5 K 59/22 vom 23.05.2023
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