• 30.07.2023 – BFH entscheidet: Keine steuerliche Begünstigung für ausländische Baudenkmäler

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SICHERHEIT | Steuer & Recht |

BFH entscheidet: Keine steuerliche Begünstigung für ausländische Baudenkmäler

 

Wegweisendes Urteil zur steuerlichen Absetzbarkeit von Renovierungskosten für historische Gebäude im Ausland

Am 26.04.2023 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein wegweisendes Urteil (Aktenzeichen X R 4/21) bezüglich der steuerlichen Behandlung von ausländischen Baudenkmälern. Der Rechtsstreit wurde zwischen einem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt ausgetragen und drehte sich um die Frage, ob für die Instandsetzung und Erhaltung eines ausländischen Baudenkmals eine steuerliche Begünstigung gewährt werden kann.

Der Steuerpflichtige hatte geltend gemacht, dass die Aufwendungen für die Renovierung eines historischen Baudenkmals im Ausland steuerlich absetzbar sein sollten, da das Gebäude kulturell und historisch bedeutsam sei. Zudem argumentierte er, dass die Instandsetzung des Denkmals auch im öffentlichen Interesse liege und zur Bewahrung des kulturellen Erbes beitrage.

Das Finanzamt verweigerte jedoch die steuerliche Begünstigung und verwies darauf, dass die Steuerabzugsfähigkeit nach deutschem Recht grundsätzlich auf inländische Baudenkmäler beschränkt sei. Ausgaben für ausländische Baudenkmäler könnten daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Der BFH kam zu dem Schluss, dass die steuerliche Begünstigung für ausländische Baudenkmäler nicht gewährt werden könne. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das deutsche Steuerrecht eine spezifische Begünstigung für ausländische Baudenkmäler nicht vorsehe. Die steuerliche Absetzbarkeit von Renovierungskosten sei allein auf inländische Denkmäler beschränkt.


Kommentar:

Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs verdeutlicht die Begrenzungen des deutschen Steuerrechts in Bezug auf die steuerliche Begünstigung von ausländischen Baudenkmälern. Es zeigt, dass steuerliche Vorteile für die Renovierung und Erhaltung von historisch und kulturell bedeutenden Gebäuden in Deutschland anwendbar sind, jedoch nicht für vergleichbare Denkmäler im Ausland.

Das Urteil des BFH basiert auf der aktuellen Gesetzeslage und verdeutlicht die Notwendigkeit einer klaren Gesetzesgrundlage für steuerliche Begünstigungen. Es regt zur Diskussion über eine mögliche Erweiterung des Steuerrechts an, um auch Investitionen in ausländische Baudenkmäler zu fördern und einen Beitrag zum Erhalt des kulturellen Erbes auf internationaler Ebene zu leisten.

Für Steuerpflichtige, die in ausländische Baudenkmäler investieren möchten, ist es wichtig, die steuerlichen Rahmenbedingungen sorgfältig zu prüfen und sich gegebenenfalls steuerrechtlich beraten zu lassen. Eine klare rechtliche Grundlage kann Planungssicherheit bieten und dazu beitragen, dass der Erhalt von bedeutenden Kulturschätzen sowohl national als auch international gefördert wird.

Insgesamt hebt dieses Urteil die Bedeutung des kulturellen Erbes hervor und unterstreicht die Rolle des Steuerrechts bei der Förderung von Investitionen in den Erhalt historischer Baudenkmäler. Es ist zu hoffen, dass dieses Urteil Anstoß für weitere Diskussionen und mögliche Anpassungen der steuerlichen Regelungen in Bezug auf ausländische Baudenkmäler geben wird.

Engin Günder

 

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