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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Am 5. Juli 2023 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil (Aktenzeichen IV ZR 118/22), dass ein Hausratversicherer nicht für den entstandenen Schaden aufkommen muss, wenn ein Dieb das Haus eines Versicherten aufgrund fahrlässig verloren gegangener Schlüssel betritt.
Das Urteil erging in einem Fall, bei dem ein Dieb aufgrund von unzureichend aufbewahrten Schlüsseln Zutritt zum Haus eines Versicherten erlangte und dort einen erheblichen Schaden verursachte. Der Geschädigte machte daraufhin seine Hausratversicherung geltend, um den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen. Jedoch wies der BGH die Forderung des Versicherten ab und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
In der Urteilsbegründung führte der BGH aus, dass es in der Verantwortung des Versicherten liegt, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um seinen Hausrat vor Diebstahl zu schützen. Dazu gehört auch die sorgfältige Aufbewahrung von Schlüsseln. Wer seine Schlüssel fahrlässig verliert oder ungesichert liegen lässt, handelt nicht in angemessener Weise, um Diebstählen vorzubeugen.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Hausratversicherung nur für Schäden aufkommt, die durch äußere Einflüsse oder gewaltsame Einbrüche entstanden sind. Schäden, die aufgrund von Fahrlässigkeit oder mangelnder Sicherungsmaßnahmen seitens des Versicherten entstehen, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Dieses Urteil hat eine wichtige Signalwirkung für alle Versicherungsnehmer und unterstreicht die Bedeutung einer verantwortungsvollen Schlüsselaufbewahrung sowie generell angemessener Sicherheitsvorkehrungen. Versicherte sollten sich stets bewusst sein, dass ihr Verhalten und ihre Sorgfaltspflicht maßgeblich Einfluss auf den Versicherungsschutz haben können.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt eine klare und bedeutende Feststellung dar, die eine klare Verantwortungsverteilung zwischen Versicherungsnehmer und Hausratversicherer verdeutlicht. Es zeigt, dass es für Versicherte von großer Bedeutung ist, ihre Pflichten zur Sicherung ihres Eigentums ernst zu nehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Diebstählen vorzubeugen. Das Urteil ist auch ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Hausratversicherung nicht als Ersatz für Fahrlässigkeit oder mangelnde Sicherungsmaßnahmen dienen kann. Versicherte sollten dieses Urteil zum Anlass nehmen, ihre eigenen Sicherheitsvorkehrungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern, um im Falle eines Schadens bestmöglich geschützt zu sein.
Engin Günder
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