• 25.07.2023 – Verbitterungsstörung ist kein Immunisierungsschaden

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Eine Verbitterung über behördliches Verhalten im Zusammenhang mit der Anerkennung von gesundheitlichen Folgen einer Immunisierungsmaßnahme ist, s ...

DocSecur® OMNI
All-Inklusive Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX
Die flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® JURA
Rechtsschutz gibt es nicht auf Rezept!
DocSecur® CYBER
Arztpraxen sicher im Netz

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:

DocSecur® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Verbitterungsstörung ist kein Immunisierungsschaden

 

LSG Baden-Württemberg, Urteil L 6 VM 3577/21 vom 25.05.2023

Eine Verbitterung über behördliches Verhalten im Zusammenhang mit der Anerkennung von gesundheitlichen Folgen einer Immunisierungsmaßnahme ist, selbst wenn sie als „Verbitterungsstörung“ Krankheitswert erreicht, nicht der Immunisierung zuzurechnen.

Wenn staatliche Maßnahmen gesundheitliche Schäden nach sich ziehen, beschäftigt dies unter anderem auch die Sozialgerichte. So sind etwa Rechtsstreitigkeiten über Versorgungsansprüche aufgrund von Impfschäden und bestimmter anderer Prophylaxemaßnahmen der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. Zu diesen Versorgungsansprüchen zählen die Fälle mehrerer tausend Frauen, die in den Jahren 1978 und 1979 in der DDR im Rahmen der sog. Anti-D-Immunprophylaxe durch verunreinigtes Immunglobulin eine Hepatitisinfektion erlitten. Mit der Anti-D-Immunprophylaxe sollte und soll die Bildung von Antikörpern im Blut einer Mutter während und nach der Schwangerschaft verhindert werden, wenn deren Blut keinen Rhesus-Faktor aufweist und das Kind Rhesus-positiv ist. Denn diese Antikörper könnten bei einer Folgeschwangerschaft zu schweren Komplikationen führen. Die Kompensation der durch den sog. Anti-D-Skandal eingetretenen Schäden erfolgt durch das Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG), das unter anderem eine monatliche Rente vorsieht. Die Höhe der Rente bemisst sich dabei nach dem sog. Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Der in Zehnerschritten auf einer von Null bis 100 reichenden Skala angegebene GdS soll die Auswirkungen der Hepatitisinfektion und der daraus resultierenden weiteren Gesundheitsstörungen abbilden.

Einen derartigen Fall hatte aktuell der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) zu entscheiden. Die dortige Klägerin erhielt nach dem AntiDHG eine Rente nach einem GdS von 40 wegen einer Hepatitis-C-Infektion mit geringer Aktivität sowie einer Vitiligo und einer Alopezie (Weißfleckenkrankheit und Haarausfall) als weiteren Schädigungsfolgen. Die Klägerin machte nunmehr geltend, dass ihr GdS zwischenzeitlich mit 60 zu bemessen sei, da nach einer neuen antiviralen Therapie – welche zu einer kompletten Remission der Hepatitis-C-Infektion geführt hatte – Geruchshalluzinationen hinzugekommen seien und sich ihre Beschwerden verschlimmert sowie psychische Beeinträchtigungen verursacht hätten. Eine behandelnde Ärztin, die in erster Instanz auch als sachverständige Zeugin befragt wurde, bescheinigte der Klägerin, dass es bei dieser aufgrund von Entzündungen der Haut zu einem verstärkten Juckreiz und einem Gefühl des Unwohlseins gekommen sei, was zu einem sozialen Rückzug, Lustlosigkeit und Selbstabwertung führe. Hieraus habe sich nun zusätzlich, bedingt durch die fehlende Anerkennung durch den Beklagten, eine Verbitterungsstörung entwickelt.

Die Klägerin blieb mit ihrem Begehren vor dem Landessozialgericht erfolglos. Insbesondere aufgrund der Verbesserung der Hepatitis-C-Infektion kam nach den medizinischen Ermittlungen ein höherer GdS nicht in Betracht. Soweit psychische Beeinträchtigungen der Klägerin zumindest teilweise auf die Hepatitis-C-Infektion und deren Folgen zurückgeführt werden konnten, führten diese im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung des GdS. Für die bei der Klägerin diagnostizierte Verbitterungsstörung als Sonderform der Verbitterungsreaktion aufgrund der – nach Ansicht der Klägerin – unberechtigten Verweigerung der Anerkennung ihrer Schädigungsfolgen durch den Beklagten fehlte es schon an einer reellen Grundlage. Jedenfalls war die Verbitterungsstörung aber nicht rechtlich ursächlich auf die vom AntiDHG erfasste Schädigung zurückzuführen. Sie resultiert nicht unmittelbar aus der Hepatitis-C-Infektion und ist auch nicht mittelbar durch diese verursacht worden. Vielmehr beruht sie auf der eigenverantwortlichen, den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Entscheidung des Beklagten, die sich zudem zur Überzeugung des zuständigen Senats, wie auch des in erster Instanz entscheidenden Sozialgerichts Freiburg, als rechtmäßig erwiesen hat. Das Nichtdurchdringen selbst mit einem berechtigten Begehren gegenüber einem Sozialleistungsträger ist ein allgemeines Lebensrisiko und nicht vom Schutzzweck des sozialen Entschädigungsrechts, damit auch nicht vom AntiDHG, umfasst. Das soziale Entschädigungsrecht beinhaltet keine Anspruchsgrundlage für die Entschädigung von jeglichen Folgen exekutiven Unrechts.

Hinweis zur Rechtslage

§ 1 Anspruch auf Hilfe

(1) Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet infolge einer in den Jahren 1978 und 1979 durchgeführten Anti-D-Immunprophylaxe mit den Chargen des Bezirksinstituts für Blutspende- und Transfusionswesen des Bezirkes Halle Nrn. 080578, 090578, 100678, 110678, 120778, 130778, 140778, 150878, 160978, 171078, 181078, 191078, 201178, 211178 und 221278 mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, sowie Kontaktpersonen, die von ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, erhalten aus humanitären und sozialen Gründen Krankenbehandlung und eine finanzielle Hilfe. Eine finanzielle Hilfe erhalten auch die Hinterbliebenen eines nach Satz 1 Berechtigten.

§ 3 Finanzielle Hilfe

(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.

(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion

von 30 -> 272 Euro,

von 40 -> 434 Euro,

von 50 -> 598 Euro,

von 60 -> 815 Euro,

von 70 und mehr -> 1.088 Euro.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept

    DocSecur® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die DocSecur® FLEX

    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der DocSecur FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Mediziner in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die DocSecur® CYBER

    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Beratungskonzept

DocSecur® RISKM: Professionelles Sicherheitsmanagement
DocSecur® CHECK: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
DocSecur® KOMPASS: Die umfassenden Lösungen der DocSecur
DocSecur® LEITFADEN: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
DocSecur® BUSINESS: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
DocSecur® PRIVATE: Ihr privates Sicherheitspaket
DocSecur® TEAM: Versicherungslösungen speziell für Angestellte
DocSecur® OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Arztpraxis
DocSecur® JURA: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
DocSecur® CYBER: Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Sicher in die Zukunft – www.docsecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Vergleichsrechner