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Steuer & Recht |
Mit dem am 23. Juni 2023 verabschiedeten 11. Sanktionspaket wurden unter anderem die Meldepflichten nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu den dort genannten sanktionsrechtlich relevanten Sachverhalten geändert (vgl. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 2023/1215).
Ursprünglich enthielt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 keine Durchbrechung der Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO). Die damalige Formulierung wurde unter Berücksichtigung der englischen Sprachfassung so interpretiert, dass die dort geregelten Meldepflichten die Verschwiegenheitspflicht unberührt ließen.
Die genannte Privilegierung des Berufsgeheimnisses wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 2022/1273 gestrichen. Die Mitteilungspflicht gilt seitdem unter Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht auch für WP/vBP als Berufsgeheimnisträger (vgl. Frage 30 auf Seite 33 der FAQ der Kommission zu den Verordnungen [EU] Nr. 833/2014 und [EU] Nr. 269/2014).
Da es sich bei den Meldepflichten um bußgeldbewehrte Sanktionsvorschriften handelt und außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 die Verschwiegenheitspflicht greift, wird empfohlen, in möglichen Anwendungsfällen rechtlichen Rat einzuholen und die daraufhin getroffenen Entscheidungen beziehungsweise durchgeführten Maßnahmen angemessen zu dokumentieren.
Quelle: WPK
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