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FINANZEN | Steuer & Recht |
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil entschieden, dass einem Krankenhaus keine Entschädigung aus einer Betriebsschließungsversicherung zusteht, wenn es seine Leistungen aufgrund der "Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus" der Hessischen Landesregierung einschränken musste.
Das klagende Krankenhaus hatte vor der Corona-Pandemie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die eine Entschädigung vorsah, wenn der Klinikbetrieb aufgrund behördlicher Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes teilweise geschlossen wird.
Aufgrund der "Fünften Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus" mussten bestimmte medizinische Eingriffe und Behandlungen ausgesetzt werden, um Behandlungskapazitäten für COVID-19-Erkrankte zu schaffen. Die klagende Klinik forderte eine Entschädigung von rund 600.000 Euro, die die Versicherungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main jedoch ablehnte.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Verordnung nicht darauf abzielte, die Verbreitung des Virus zu verhindern, sondern vielmehr Behandlungskapazitäten für COVID-19-Erkrankte zu schaffen. Die Einschränkung des Klinikbetriebs war ein Reflex der Maßnahme, um ausreichende Intensiv- und Beatmungskapazitäten bereitzustellen, und nicht das eigentliche Ziel.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird, da innerhalb eines Monats nach der Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt werden kann. Dieses Urteil wirft ein Licht auf die Komplexität von Versicherungsansprüchen während einer Pandemie und die Herausforderungen für Unternehmen, die mit den Folgen von Betriebseinschränkungen konfrontiert sind.
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