• 04.07.2023 – Landkreis Waldshut darf Jäger aus der Schweiz zu deutlich höherer Jagdsteuer veranlagen

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Der VGH Baden-Württemberg hat auf die Berufung des Landkreises Waldshut die Klage eines deutschen Staatsangehörigen, der in Zürich wohnt, gegen e ...

DocSecur® OMNI
All-Inklusive Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX
Die flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® JURA
Rechtsschutz gibt es nicht auf Rezept!
DocSecur® CYBER
Arztpraxen sicher im Netz

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:

DocSecur® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Landkreis Waldshut darf Jäger aus der Schweiz zu deutlich höherer Jagdsteuer veranlagen

 

VGH Baden-Württemberg, Urteil 2 S 3686/21 vom 04.07.2023

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH Baden Württemberg) hat in einem Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Oktober 2021 – 13 K 2724/19 – geändert und auf die Berufung des Landkreises Waldshut die Klage eines deutschen Staatsangehörigen, der in Zürich wohnt, gegen einen Jagdsteuerbescheid des Landkreises abgewiesen.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, der in Zürich wohnt, wendet sich gegen den Jagdsteuerbescheid des Landkreises Waldshut für das Jagdjahr 2019/2020. Er hat im Landkreis eine Jagd mit 124 ha zu einem jährlichen Pachtpreis von knapp 2.900 Euro gepachtet. Der Landkreis hat auf Grundlage seiner Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer den Kläger mit einem Steuersatz von 60 Prozent des Jahreswerts seiner Jagd veranlagt. Der Steuersatz für im Inland ansässige Jäger beträgt hingegen nur 4,5 Prozent des Jahreswerts ihrer Jagd. Die höhere Besteuerung für Jäger mit ständigem Wohnsitz im Ausland betrifft im Hinblick auf die Nähe des Landkreises zur Schweiz – neben wenigen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz wie den Kläger – ausschließlich Schweizer Staatsangehörige.

Ausgangspunkt für die dargestellten unterschiedlichen Steuersätze ist die Vorgabe des Landesgesetzgebers im Kommunalabgabengesetz für die Erhebung der den Stadt- und Landkreisen zustehenden Jagdsteuer, wonach der Steuersatz für Inländer höchstens 15 Prozent, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 Prozent des Jahreswerts der Jagd beträgt, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen.

Der 2. Senat des VGH hat davon ausgehend mit Urteil vom 29. Juni 2023 entschieden, dass die im Landesgesetz vorgegebene jagdsteuerliche Begünstigung der im Inland ansässigen Jäger (und der diesen gleichgestellten Unionsbürger) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar sei. Die Begünstigung beruhe auf einem hinreichend tragfähigen Differenzierungsgrund, da der Gesetzgeber mit der Begünstigung der Inländer das legitime Ziel verfolge, die Jagdausübung für diese attraktiv zu gestalten und das Reservoir an einheimischen Jägern mit Blick auf die Ziele des Jagdrechts, d. h. Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestands sowie Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, ausreichend groß zu halten. Auch die vom Landkreis vorgenommene – noch weitergehende – Verschonung der inländischen Jäger von der Jagdsteuer sah der Senat als gerechtfertigt an.

Dem Einwand des 50 km vom gepachteten Revier entfernt in der Schweiz lebenden Klägers, er habe ebenso wie im Inland lebende Jäger Anspruch auf eine Besteuerung nach dem niedrigen Satz, da es sich bei ihm um einen deutschen Staatsbürger handele, der die deutsche Jägerprüfung abgelegt habe und einen deutschen Jagdschein besitze, ist der Senat ebenfalls nicht gefolgt. Bei der Konstellation des Klägers handele es sich um eine (seltene) Ausnahme, die der Landkreis im Rahmen seiner Typisierungs- und Vereinfachungsbefugnis habe vernachlässigen dürfen.

Im Hinblick darauf, dass von der höheren Besteuerung im Wesentlichen Schweizer Staatsangehörige betroffen sind, hat der Senat entschieden, dass auch Staatsverträge der höheren Besteuerung nicht entgegenstehen. Es sei insbesondere mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vereinbar, einen Schweizer Staatsangehörigen, der eine Jagd in der Bundesrepublik Deutschland gepachtet hat, in Bezug auf die Erhebung der Jagdsteuer anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger. Da die Schweizerische Eidgenossenschaft bislang nicht dem Binnenmarkt der Europäischen Union beigetreten ist, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, stünden auch die weitergehenden unionsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt einer Regelung unterschiedlicher Jagdsteuersätze für Inländer und diesen gleichgestellten Unionsbürgern einerseits und für Schweizer Staatsangehörige andererseits nicht entgegen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 2 S 3686/21).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept

    DocSecur® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die DocSecur® FLEX

    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der DocSecur FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Mediziner in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die DocSecur® CYBER

    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Beratungskonzept

DocSecur® RISKM: Professionelles Sicherheitsmanagement
DocSecur® CHECK: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
DocSecur® KOMPASS: Die umfassenden Lösungen der DocSecur
DocSecur® LEITFADEN: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
DocSecur® BUSINESS: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
DocSecur® PRIVATE: Ihr privates Sicherheitspaket
DocSecur® TEAM: Versicherungslösungen speziell für Angestellte
DocSecur® OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Arztpraxis
DocSecur® JURA: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
DocSecur® CYBER: Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Sicher in die Zukunft – www.docsecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Vergleichsrechner