• 05.07.2023 – Keine Haftung des Segelschülers bei Bootsunfall

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SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Keine Haftung des Segelschülers bei Bootsunfall

 

Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines gemieteten Segelschiffes hat das Amtsgericht München in einem Urteil (191 C 14599/22) am 29. Juni 2023 die Klage des Betreibers einer Segelschule auf Zahlung von 1.991,60 Euro abgewiesen. Der Beklagte hatte einen Segelausbildungstörn gebucht, um sich auf den Erwerb eines Sportküstenschifferscheins vorzubereiten. Dabei kam es zu einem Unfall beim Anlegen des Segelschiffs, bei dem das Schiff gegen den Betonsteg stieß.

Das Gericht begründete die Abweisung der Klage damit, dass der Beklagte als "Schüler" anzusehen sei und für die Haftung auf die Sorgfalt eines Segelschülers im Ausbildungsstand des Beklagten abzustellen sei. Es fehlte nach Ansicht des Gerichts an einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten. Der Kläger konnte nicht darlegen, dass von einem Segelschüler dieses Ausbildungsstandes ein fehlerfreies Ausführen des Manövers erwartet werden konnte. Zudem wurde festgestellt, dass ein privilegierter Haftungsmaßstab zugunsten des Beklagten galt und ein stillschweigender Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit vereinbart wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann daher noch angefochten werden.


Kommentar:

Das Urteil des Amtsgerichts München stellt eine interessante Rechtsauffassung dar. Es verdeutlicht, dass bei Unfällen im Rahmen von Ausbildungssituationen, wie im vorliegenden Fall eines Segelschülers, besondere Haftungsmaßstäbe gelten können. Die Entscheidung betont, dass von einem Schüler im Ausbildungsstand nicht dieselbe Perfektion und Fehlerfreiheit erwartet werden kann wie von einem erfahrenen Segler. Die Verantwortung für das erfolgreiche Ausführen des Manövers liegt dabei vorrangig beim Ausbilder. Zudem betont das Gericht die Bedeutung eines möglichen Haftungsausschlusses und den Hinweis auf Haftungsrisiken für den Schüler.

Dieses Urteil sollte jedoch nicht als Freibrief für grob fahrlässiges Verhalten verstanden werden. Es ist weiterhin wichtig, dass Auszubildende ihre Sorgfaltspflichten ernst nehmen und die Anweisungen ihrer Ausbilder befolgen. Im Zweifelsfall sollten Auszubildende immer auf Nummer sicher gehen und sich bei Unsicherheiten an ihre Ausbilder wenden. Letztendlich liegt es in der Verantwortung der Ausbildungsstätten und ihrer Fachleute sicherzustellen, dass die Ausbildung in einer sicheren Umgebung stattfindet und die Schüler angemessen auf ihre zukünftigen Aufgaben vorbereitet werden.

Engin Günder

 

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