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FINANZEN | Steuer & Recht |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass Bausparkassen von ihren Kunden auch während der Ansparphase kein Jahresentgelt erheben dürfen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wurde vom BGH als unwirksam eingestuft. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein solches Entgelt die Bausparer unangemessen benachteiligen würde, da die Verwaltungskosten, die durch das Jahresentgelt auf die Bausparer abgewälzt werden, eigentlich von der Bausparkasse aufgrund ihrer eigenen gesetzlichen Verpflichtungen getragen werden müssten. Bereits im Jahr 2017 hatte der BGH geurteilt, dass jährliche Kontogebühren während der Darlehensphase unzulässig seien.
Der Rechtsstreit wurde durch eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die BHW Bausparkasse ausgelöst. Die Klausel, um die es ging, besagte, dass die Bausparkasse während der Sparphase für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 Euro pro Jahr erhebt. Die Verbraucherschützer argumentierten, dass diese Klausel die Bausparer unangemessen benachteilige.
Die Vorinstanzen hatten der Klage bereits stattgegeben, und die beklagte Bausparkasse hatte mit einer zugelassenen Revision vor dem BGH weiter gekämpft. Der XI. Zivilsenat des BGH entschied nun, dass die strittige Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliege und den Anforderungen nicht gerecht werde. Die Richter in Karlsruhe wiesen die Revision der Bausparkasse daher zurück.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass das Jahresentgelt keine Hauptleistung des Bausparvertrags sei, sondern lediglich Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse während der Sparphase abdecke. Die Hauptleistung der Bausparkasse in dieser Phase bestehe darin, Zinsen auf das Bausparguthaben zu zahlen und dem Bausparer nach Erfüllung der Sparbeiträge ein niedrig verzinsliches Bauspardarlehen aus der Zuteilungsmasse zu gewähren. Das Jahresentgelt hingegen bepreise Verwaltungstätigkeiten wie die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung der Zuteilungsmasse, die lediglich Vorleistungen darstellten und nicht als Hauptleistung der Bausparkasse während der Sparphase anzusehen seien.
Die strittige Klausel erfülle daher nicht die Anforderungen der Inhaltskontrolle und sei dementsprechend unwirksam. Der BGH betonte zudem, dass die Erhebung des Jahresentgelts während der Ansparphase eines Bausparvertrags mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Bausparer unangemessen benachteilige. Das Jahresentgelt belaste die Bausparer mit Kosten für Verwaltungstätigkeiten, die eigentlich von der Bausparkasse aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtungen getragen werden müssten. Auch seien die bausparspezifischen Individualvorteile der einzelnen Bausparer nicht ausreichend, um die Abweichung von den gesetzlichen Grundgedanken zu rechtfertigen. Darüber hinaus müssten Bausparer in der Ansparphase bereits niedrige Zinsen auf ihre Einlagen hinnehmen, und bei Vertragsabschluss könnten Bausparkassen eine Abschlussgebühr verlangen. Das Jahresentgelt trage nicht zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens bei und könne die damit verbundenen Nachteile für die einzelnen Bausparer nicht aufwiegen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte der Bausparer und stellt klar, dass Bausparkassen während der Ansparphase kein Jahresentgelt erheben dürfen. Die Entscheidung schützt die Verbraucher vor unangemessenen Kosten und stellt sicher, dass die Bausparkassen ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen. Das Urteil dürfte weitreichende Auswirkungen auf die gesamte Bausparbranche haben und könnte weitere Klagen von Verbraucherschutzorganisationen nach sich ziehen. Es zeigt auch die Bedeutung der Inhaltskontrolle von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dass diese Klauseln den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen, um wirksam zu sein. Insgesamt stärkt das Urteil das Vertrauen der Verbraucher in den Bausparmarkt und sorgt für mehr Transparenz und Fairness bei Bausparverträgen.
BGH, Urteil – XI ZR 551/21
Engin Günder
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