• 27.06.2023 – Bürgergeld: Weitere Regelungen ab Juli

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Am 1. Juli 2023 treten weitere Regelungen beim Bürgergeld in Kraft. Dazu hat die Bundesregierung einen Überblick veröffentlicht.

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Steuer & Recht |

Bürgergeld: Weitere Regelungen ab Juli

 

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.06.2023

Bessere Chancen auf Qualifikation und Arbeit

Am 1. Juli 2023 treten weitere Regelungen beim Bürgergeld in Kraft: Unter anderem wird die Weiterbildung gestärkt. Außerdem gelten höhere Freibeträge bei Hinzuverdienst. Was das genau heißt, und was sich bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch alles ändert – ein Überblick.

Zum 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II abgelöst. Mit seiner Einführung hat die Bundesregierung eine große Sozialreform auf den Weg gebracht: Menschen im Leistungsbezug sollen sich stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitssuche konzentrieren können. Ziel ist vor allem, sie in dauerhafte Jobs zu vermitteln. Das Bürgergeld wird in zwei Schritten umgesetzt.

Wichtige Regelungen, die ab 1. Juli gelten

Weiterbildung

Mit dem Bürgergeld wird die berufliche Weiterbildung stärker gefördert. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“.

  • Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen – und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
  • Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
  • Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
  • Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.

Kooperationsplan

Der Kooperationsplan löst schrittweise bis Ende 2023 die formale Eingliederungsvereinbarung ab. Er dient als „roter Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Der Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung.

Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann ein neues Schlichtungsverfahren weiterhelfen.

Ganzheitliche Betreuung – „Coaching“

Wer Bürgergeld bezieht, kann eine umfassende Betreuung (Coaching) als neues Angebot in Anspruch nehmen. Es hilft Leistungsberechtigten, die aufgrund vielfältiger individueller Probleme besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen. Auch jungen Menschen, die eine Ausbildung beginnen, soll ein Coaching ermöglicht werden.

Freibeträge für Erwerbstätige

Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann jetzt mehr von seinem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 statt bisher 20 Prozent angehoben. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.

Zudem erhöhen sich die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden bis zur Minijob-Grenze von derzeit 520 Euro. Auch für Auszubildende gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung.

Wichtige Regelungen, die seit 1. Januar gelten

Erhöhung der Regelbedarfe

Mit dem Bürgergeld wurden die Berechnungen der Regelbedarfe auf eine neue Grundlage gestellt: Die Bedarfe werden seit 1. Januar 2023 nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Dazu werden zusätzlich die aktuellsten verfügbaren Daten über die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung berücksichtigt. Seit Jahresanfang erhält etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro – 53 Euro mehr als bisher.

Karenzzeit bei Wohnen und Vermögen

Damit sich die Leistungsberechtigten auf die Arbeitssuche konzentrieren können, gilt im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs eine sog. Karenzzeit: Die Kosten für Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe, die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen. Zudem gibt es eine Härtefallregelung, wenn Wohneigentum weiterhin selbst genutzt wird.

Wer künftig auf Bürgergeld angewiesen ist, wird in der Karenzzeit zudem Erspartes behalten dürfen. So darf Vermögen erst ab 40.000 Euro angetastet werden, bei weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft liegt die Grenze jeweils bei 15.000 Euro. Ist die Karenzzeit abgelaufen, wird eine entbürokratisierte Vermögensprüfung vorgenommen.

Kein Vermittlungsvorrang mehr

Der sog. Vermittlungsvorrang wurde aufgehoben, also die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürgergeld im Vordergrund.

Sanktionen bei Pflichtverletzungen

Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert.

Bei der ersten Pflichtverletzung, etwa der Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes, wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer zweiten Pflichtverletzung sind es 20 Prozent für zwei Monate und in der dritten Stufe 30 Prozent für drei Monate.

Quelle: Bundesregierung

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