• 27.06.2023 – Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister

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Steuer & Recht |

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister

 

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GwG) verpflichtet, Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister abzugeben, wenn sie eine Unstimmigkeit zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten feststellen, die im Transparenzregister stehen und denen, die sie aus eigenen anderen Erkenntnissen gewonnen haben (§ 23a Abs. 1 GwG).

Unstimmigkeit bei Nichtübereinstimmung von Eintragung und Überprüfungsergebnis

Laut den FAQ des Bundesverwaltungsamtes zum Transparenzregister liegt eine Unstimmigkeit vor, wenn der im Transparenzregister eingetragene wirtschaftlich Berechtigte nicht mit der Person übereinstimmt, die der Verpflichtete als wirtschaftlich Berechtigten ermittelt hat. Dies betrifft auch die Anzahl der eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten. Ebenso liegt auch eine Unstimmigkeit vor, wenn per se der richtige wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister eingetragen ist, es aber Abweichungen zwischen eigenen Erkenntnissen und der Eintragung im Transparenzregister zu einzelnen Angaben gibt (z. B. Wohnort, Staatsangehörigkeit, Umfang des wirtschaftlichen Interesseses etc.).

Besonders zu beachten ist, dass eine Unstimmigkeit bereits auch dann schon vorliegt, wenn es Abweichungen in der Schreibweise des Namens gibt und diese darauf beruhen, dass ein Buchstabe vertauscht oder vergessen wurde. Näheres hierzu finden Sie in den FAQ des Bundesverwaltungsamtes zum Transparenzregister, Teil 1. E., ab Seite 33.

Ahndung des Unterlassens der Abgabe als Ordnungswidrigkeit möglich

Werden Informationen, die zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung führen würden, im Rahmen der Prozessvertretung oder Rechtsberatung gewonnen, so muss keine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben werden, § 23a Abs. 1 Satz 2 GwG i. V. m. § 43 Abs. 2 GwG.

Erfolgt trotz Bestehen der Verpflichtung keine Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung, kann das Unterlassen der Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zuständig hierfür ist das Bundesverwaltungsamt, § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG.

Gerade bei gesetzlichen Abschlussprüfungen besteht die Möglichkeit, dass das Bundesverwaltungsamt Kenntnis von einer etwaigen Nichtabgabe einer Unstimmigkeitsmeldung Kenntnis erhält. Die WPK empfiehlt daher dringend, die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung zu beachten, sofern eine meldepflichtige Unstimmigkeit festgestellt wird.

Quelle: WPK

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