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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Die korrekte Gestaltung einer Widerspruchsbelehrung in Versicherungsverträgen ist von großer Bedeutung, da sie die Wirksamkeit des Widerspruchsrechts beeinflusst. In einem aktuellen Fall hat sich das Oberlandesgericht Dresden mit der Frage beschäftigt, ob der Begriff "Widerspruchsbelehrung" in Fettschrift hervorgehoben sein muss.
Das Gericht entschied, dass die Widerspruchsbelehrung nicht zwingend in Fettschrift abgedruckt sein muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. In dem vorliegenden Fall wurde die Belehrung durch eine Sternchenlinie markiert und befand sich in einem gesonderten Absatz auf dem Policenbegleitschreiben. Das Gericht argumentierte, dass diese Hervorhebung ausreichend sei, um die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers auf die Widerspruchsbelehrung zu lenken. Die Belehrung konnte daher nicht übersehen werden, selbst wenn sie nicht in Fettschrift gedruckt war.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die konkrete Gestaltung einer Widerspruchsbelehrung im Einzelfall geprüft werden muss, um festzustellen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine deutliche und eindeutige Kennzeichnung der Belehrung ist jedoch unerlässlich, um sicherzustellen, dass Versicherungsnehmer ihr Widerspruchsrecht korrekt ausüben können.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung zu einer einheitlicheren Praxis bei der Gestaltung von Widerspruchsbelehrungen führen wird. In jedem Fall sollten Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer darauf achten, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden, um mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
OLG Dresden, Beschluss vom 24.12.2022 – Az. 4 U 1520/22
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