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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken zur Haftung bei einem Unfall mit einer geöffneten Autotür wirft interessante Fragen auf. In diesem Fall ging es um die Frage, wer die Schuld trägt, wenn die Autotür bereits für eine längere Zeit geöffnet war und es zu einer Kollision kam.
Das Gericht stellte fest, dass der Fahrer, der ein- oder aussteigt, grundsätzlich auf andere Verkehrsteilnehmer achten muss. Im vorliegenden Fall wurde jedoch entschieden, dass der Kläger, dessen Ehefrau den Unfall verursachte, ein Mitverschulden trägt. Die Richter argumentierten, dass entweder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen wurde oder die Fahrerin unaufmerksam war. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Tür des geparkten Autos erst kurz vor der Kollision geöffnet wurde.
Zudem betonte das Gericht, dass ein Autofahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit anpassen muss, um rechtzeitig vor Hindernissen anhalten zu können. Auch unbeleuchtete Fahrzeuge auf der Fahrbahn müssen berücksichtigt werden. Aufgrund des Mitverschuldens der Opel-Fahrerin wurde die Haftung aufgeteilt, wobei sie zu einem Drittel und der Halter des geparkten BMW zu zwei Dritteln haften.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass sowohl derjenige, der ein- oder aussteigt, als auch andere Verkehrsteilnehmer eine gewisse Verantwortung tragen. Es ist wichtig, beim Ein- oder Aussteigen vorsichtig zu sein und aufmerksam auf den Verkehr zu achten. Gleichzeitig sollten auch andere Fahrer ihre Geschwindigkeit den Gegebenheiten anpassen und unbeleuchtete Hindernisse rechtzeitig erkennen können.
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken schafft Klarheit in Bezug auf die Haftung bei Unfällen mit geöffneter Autotür und betont die Bedeutung der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr. Es ist eine Erinnerung daran, wie wichtig es ist, stets achtsam zu sein, um Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
LG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2022 – Az. 13 S 23/22
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