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Steuer & Recht |
Das am 11. Mai 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 bezüglich der Offenlegung von Ertragsteuerinformationen hat am 16. Juni 2023 den Bundesrat passiert. Die wichtigsten inhaltlichen Vorschriften finden sich in den neu eingefügten §§ 342 bis 342o HGB.
Durch die Offenlegung der Ertragsteuerinformationen soll transparent gemacht werden, inwieweit „multinationale“ umsatzstarke Unternehmen und Konzerne Ertragsteuern in den Ländern entrichten, in denen sie eine Geschäftstätigkeit ausüben und Gewinne erwirtschaften.
Die Offenlegungspflicht gilt grundsätzlich für
sofern der (konsolidierte) Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 750 Mio. Euro übersteigt.
Auslandsbezug bedeutet, dass das Unternehmen oder im Falle eines Mutterunternehmens es selbst oder eines seiner verbundenen Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat hat.
In den Ertragsteuerinformationsbericht sind folgende Angaben aufzunehmen:
Die Berichterstattung soll grundsätzlich länderbezogen erfolgen (Public Country-by-Country-Reporting). Für Drittstaaten, die nicht auf der sogenannten EU-Blacklist nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete oder zwei Jahre in Folge auf der sogenannten Greylist gelistet werden, dürfen die Angaben auch aggregiert und nicht nach Ländern aufgeschlüsselt dargestellt werden. Die Angaben können gemäß § 342h HGB alternativ nach den Vorgaben des § 138a AO erfolgen.
Die Frist für die Offenlegung beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres. Das Gesetz sieht Bußgeldvorschriften bei Verstößen sowie Ordnungsgeldvorschriften zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten vor.
Die Vorschriften zum Ertragsteuerinformationsbericht sind erstmals für nach dem 21. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr ist damit erstmals für das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr ein Bericht zu veröffentlichen.
Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob für das Vorjahr eine Offenlegungspflicht bestand und, falls ja, ob das Unternehmen dieser nachgekommen ist (§ 317 Abs. 3b HGB). Über das Ergebnis der Prüfung hat er in einem besonderen Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu berichten (§ 322 Abs. 1 Satz 4 HGB). Eine inhaltliche Prüfung der enthaltenen Angaben ist nicht erforderlich.
Quelle: WPK
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