• 18.06.2023 – Herdplatte versehentlich eingeschaltet: Beurteilung der Fahrlässigkeit

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Herdplatte versehentlich eingeschaltet: Beurteilung der Fahrlässigkeit

 

Der vorliegende Fall wirft die Frage auf, ob es sich bei dem versehentlichen Anschalten einer Herdplatte anstelle des Ausschaltens tatsächlich um grobe Fahrlässigkeit handelt und ob die Kürzung der Versicherungsleistung gerechtfertigt ist. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen, die zugunsten der Versicherung ausfiel, basierte auf der Auslegung des Versicherungsvertragsgesetzes.

Es ist wichtig anzumerken, dass die Bewertung von Fahrlässigkeit in solchen Fällen immer eine subjektive Einschätzung darstellt. Die Klägerin argumentierte, dass es sich um eine einfache Verwechslung handelte und kein grob fahrlässiges Verhalten vorlag. Das Landgericht Bremen stimmte dieser Auffassung zunächst zu, während das Oberlandesgericht die grobe Fahrlässigkeit bejahte.

Es ist verständlich, dass die Versicherung darauf abzielt, grobe Fahrlässigkeit zu begrenzen, um ihre finanziellen Risiken zu kontrollieren. Dennoch sollte bei der Auslegung dieser Klauseln auch die individuelle Situation und der Kontext berücksichtigt werden. In diesem Fall scheint es keine äußeren Umstände gegeben zu haben, die zu einer Ablenkung der Klägerin führten.

Es ist jedoch zu bedenken, dass die Bedienung eines Herdes eine Tätigkeit ist, die zwar nicht routinemäßig, aber dennoch mit Sorgfalt und Aufmerksamkeit ausgeführt werden sollte, insbesondere aufgrund der potenziellen Gefahren von unbeaufsichtigten Elektroherden.

Letztendlich liegt die Beurteilung der Fahrlässigkeit und die Kürzung der Versicherungsleistung im Ermessen des Gerichts, basierend auf den vorliegenden Fakten und den geltenden Gesetzen. Es ist ratsam, dass Versicherungsnehmerinnen und -nehmer bei solchen Fällen die genauen Bestimmungen ihrer Versicherungspolicen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls juristischen Rat einholen.

Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerin in diesem Fall weitere rechtliche Schritte einleitet oder die Entscheidung des Oberlandesgerichts akzeptiert.

Engin Günder

 

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