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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Bezug auf das Anbringen einer Frostschutzmatte am Auto und den Versicherungsschutz während des Arbeitsweges wirft wichtige Fragen auf. In diesem konkreten Fall wurde entschieden, dass das Anbringen der Frostschutz-Abdeckung den Arbeitsweg unterbricht und somit nicht mehr zum Versicherungsschutz gehört.
Das Gericht argumentierte, dass das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe eine unversicherte Handlung darstellt, die außerhalb des eigentlichen Arbeitsweges stattfindet. Es wurde festgestellt, dass diese Handlung eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges darstellt, da sie einen räumlichen Abweg und eine vom Weg unabhängige Verrichtung erfordert.
Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der genauen Definition und Abgrenzung des Arbeitsweges für den Versicherungsschutz. Es zeigt auch, dass es bei solchen Fällen auf die konkreten Umstände und den Bezug zur Arbeitswegtätigkeit ankommt.
Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass nicht alle Handlungen, die außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit und des direkten Arbeitsumfelds stattfinden, automatisch unter den Schutz der Unfallversicherung fallen. Es ist ratsam, die Versicherungsbedingungen sorgfältig zu prüfen und bei Unsicherheiten mit dem Arbeitgeber oder der Unfallversicherung Kontakt aufzunehmen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass dies ein Urteil in einem konkreten Fall ist und andere Gerichte möglicherweise zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangen können. Bei Fragen oder Zweifeln ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifische Situation und die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu klären.
Insgesamt unterstreicht dieses Urteil die Notwendigkeit, sich über den Versicherungsschutz während des Arbeitsweges zu informieren und sich der genauen Definitionen und Bedingungen bewusst zu sein. Eine klare Kommunikation mit dem Arbeitgeber und der Versicherung sowie das Verständnis der individuellen Umstände können dazu beitragen, mögliche Risiken und Missverständnisse zu minimieren.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.02.2022 – Az. L 6 U 61/20
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