• 16.06.2023 – Dreijähriges Vertretungsverbot im Familienrecht verfassungsgemäß

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Ein zeitlich und fachlich beschränktes Vertretungsverbot wegen schwerer Verletzungen des anwaltlichen Berufsrechts ist laut BVerfG mit der Berufs ...

DocSecur® OMNI
All-Inklusive Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX
Die flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® JURA
Rechtsschutz gibt es nicht auf Rezept!
DocSecur® CYBER
Arztpraxen sicher im Netz

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:

DocSecur® Nachrichten - Legislative:


Steuer & Recht |

Dreijähriges Vertretungsverbot im Familienrecht verfassungsgemäß

 

Ein zeitlich und fachlich beschränktes Vertretungsverbot wegen schwerer Verletzungen des anwaltlichen Berufsrechts ist laut BVerfG mit der Berufsfreiheit vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass ein dreijähriges Vertretungsverbot im Familienrecht für eine Anwältin, die diverse anwaltliche Berufspflichten verletzt hat, mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Eine Verfassungsbeschwerde der Anwältin nahm es nicht zur Entscheidung an, weil sie nicht ausreichend begründet und damit unzulässig gewesen sei (Beschl. v. 26.04.2023, Az. 1 BvR 733/23).

BayAGH mildert Ausschluss aus der Anwaltschaft ab

Die entsprechende Sanktion hatte der Bayerischen Anwaltsgerichtshofs (BayAGH) ausgesprochen und damit eine vorherige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer München abgemildert, die sie von der Rechtsanwaltschaft ausschließen wollte. Hintergrund dieser Sanktion waren viele Pflichtverstöße der seit mehr als 40 Jahren tätigen Anwältin, u. a.:

  • Strafbare Untreue wegen unterlassener Weiterleitung von Kindesunterhalt
  • Falsche Bezeichnung der Kanzlei in Briefbögen („… & Kollegen“, obwohl sie nur zu zweit sind)
  • Parteiverrat und Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, indem sie sowohl Tochter als auch Mutter in einem einheitlichen Strafverfahren vertrat.
  • Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheit und unsachliches Verhalten durch Preisgabe des Namens und persönlicher Informationen ihrer Ex-Mandanten über Google anlässlich einer kritischen Bewertung.
  • Üble Nachrede und unsachliches Verhalten gegenüber einer Richterin, der sie schwere Dienstvergehen in Bezug auf deren Protokollierung in einem familienrechtlichen Verfahren vorgeworfen hat.
  • Darüber hinaus war sie sowohl berufs- als auch strafrechtlich wegen einiger Taten zwischen 2008 und 2017 vorbestraft, u. a. wegen Untreue, Parteiverrats und Übler Nachrede.

Trotz dieser gravierenden Verstöße und Vorstrafen sprach der BayAGH mit dem dreijährigen Vertretungsverbot in Familiensachen nur eine berufsrechtliche Strafe im mittleren Bereich aus. Zu ihren Lasten sei zwar berücksichtigen, dass sie eine Vielzahl von Pflichtverletzungen begangen und dabei in mehrfacher Hinsicht gegen Kardinalpflichten verstoßen habe, die das Leitbild des Anwaltsberufs prägten. Zu Gunsten der langjährig tätigen Anwältin hätten jedoch ebenfalls einige Faktoren gesprochen: So lägen die Vorstrafen bereits einige Jahre zurück. Auch hätte sie sich zumindest anlässlich des Gerichtsverfahrens geständig und reumütig gezeigt und um Schadensbegrenzung bemüht. Der Ausschluss sei die schärfste aller berufsrechtlichen Maßnahmen. Er müsse daher erforderlich sein, um einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft entgegenzuwirken. Dies sei hier aber nach einer Gesamtwürdigung nicht der Fall gewesen.

BVerfG: Unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 12 GG schon nicht dargelegt

Eine Revision zum BGH wurde abgelehnt. Nun hatte auch die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG keinen Erfolg. Die Voraussetzungen von § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) seien nicht erfüllt; insbesondere habe die Anwältin eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ausreichend dargelegt. Das BVerfG sah den hier vorliegenden Eingriff in die Berufsfreiheit – basierend auf der Argumentation der Anwältin – als gerechtfertigt an. Das Vertretungsverbot in Familiensachen finde seine rechtliche Grundlage in § 114 Abs. 1 Nr. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus §§ 43, 43a BRAO. Gegen diese Rechtsgrundlagen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch in der Anwendung dieser Normen durch den BayAGH konnte das BVerfG keine Grundrechtsverletzung erkennen.

Das Vertretungsverbot in Familiensachen sei keineswegs sachfremd, weil zumindest folgende wesentliche festgestellte Berufspflichtverletzungen im Familienrecht wurzelten: Die unterlassene Weiterleitung von Kindesunterhalt, die Preisgabe sensibler Daten im Internet, die herabwürdigenden Äußerungen über die Richterin. Dass weitere Pflichtverletzungen sich auf andere Rechtsgebiete oder gar den rechtsgebietsunabhängigen Auftritt bezogen, ändere nichts daran, dass die schwerpunktorientierte Wertung des BayAGH vertretbar gewesen sei.

Auch wirke das beschränkte Vertretungsverbot nicht wie ein Berufsverbot. Es stelle zwar eine äußerst spürbare Maßnahme dar – zumal sie laut BayAGH ca. 70 % ihrer Mandate im Familienrecht hat und auch Fachanwältin für dieses Rechtsgebiet ist. Allerdings bearbeite sie eben auch zu etwa 30 % andere Rechtsgebiete. Die Annahme des BayAGH, sie könne diese durch Umorganisation noch ausweiten und somit dennoch weiter als Anwältin arbeiten, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auch ansonsten begründe der BayAGH die Verhältnismäßigkeit des Vertretungsverbots eingehend und unter besonderer Beachtung der beruflichen und persönlichen Situation der Anwältin und der wirtschaftlichen Folgen für diese.

Beschluss 1 BvR 733/23 des BVerfG vom 26.04.2023

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept

    DocSecur® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die DocSecur® FLEX

    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der DocSecur FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Mediziner in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die DocSecur® CYBER

    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Beratungskonzept

DocSecur® RISKM: Professionelles Sicherheitsmanagement
DocSecur® CHECK: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
DocSecur® KOMPASS: Die umfassenden Lösungen der DocSecur
DocSecur® LEITFADEN: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
DocSecur® BUSINESS: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
DocSecur® PRIVATE: Ihr privates Sicherheitspaket
DocSecur® TEAM: Versicherungslösungen speziell für Angestellte
DocSecur® OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Arztpraxis
DocSecur® JURA: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
DocSecur® CYBER: Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Sicher in die Zukunft – www.docsecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Vergleichsrechner