• 14.06.2023 – Die Rolle der Krankenkassen bei der Unterstützung ihrer Versicherten

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GESUNDHEIT | Steuer & Recht |

Die Rolle der Krankenkassen bei der Unterstützung ihrer Versicherten

 

Der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, wonach Krankenkassen in der Regel nicht verpflichtet sind, ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen nach ärztlichen Behandlungsfehlern mit mehr als einem Gutachten zu unterstützen, hat kontroverse Reaktionen hervorgerufen.

Auf der einen Seite ist es verständlich, dass die Krankenkassen ihre finanziellen Ressourcen begrenzen müssen und nicht unbegrenzt Gutachten und Unterstützung für Schadenersatzansprüche bereitstellen können. Dies würde zu erheblichen Kosten führen und möglicherweise die Prämien für alle Versicherten erhöhen.

Auf der anderen Seite stehen die Interessen der Versicherten, die nach einem ärztlichen Behandlungsfehler gerechte Entschädigung und Genugtuung suchen. Ein einziger Gutachter kann nicht immer alle Aspekte und individuellen Umstände eines Behandlungsfehlers abdecken. Es kann daher argumentiert werden, dass der Zugang zu zusätzlichen Gutachten und Zeugenaussagen eine gerechtere und umfassendere Beurteilung ermöglichen würde.

Es ist wichtig, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Versicherten und den begrenzten Ressourcen der Krankenkassen gefunden wird. Möglicherweise sollten alternative Mechanismen in Betracht gezogen werden, um sicherzustellen, dass Patienten gerechte Unterstützung bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen erhalten, ohne die finanzielle Stabilität des Krankenversicherungssystems zu gefährden.

Insgesamt stellt der Beschluss des Landessozialgerichts eine weitere Debatte über die Schadenersatzansprüche bei ärztlichen Behandlungsfehlern und die Rolle der Krankenkassen bei der Unterstützung ihrer Versicherten dar. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieser Bereich weiterentwickelt und ob weitere rechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um die Bedürfnisse der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.

Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (L 16 KR 432/22)

Engin Günder

 

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