• 13.06.2023 – Keine Haftung von Gemeinde und Bademeister für Freibadunfall

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das LG München II konnte bzgl. eines Badeunfalls weder eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht noch einen Organisationsmangel in Hinblick ...

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Steuer & Recht |

Keine Haftung von Gemeinde und Bademeister für Freibadunfall

 

Am 28.08.2016 kam es zu einem Ertrinkungsunfall im Alpenwarmbad Benediktbeuern mit schweren gesundheitlichen Folgen für einen damals dreijährigen Jungen. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München II hat mit Urteil vom 26.05.2023 (Az. 2 O 5124/19) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten habe.

Die Versicherung des verunfallten Kindes, welches ohne Schwimmflügel in das Mehrzweckbecken gefallen war, hat die Gemeinde Benediktbeuern als Betreiberin des Alpenwarmbades und zwei Bademeister auf Schadensersatz in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro verklagt. Die Klägerin wirft den Beklagten eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und ein grobes Organisationsverschulden vor, insbesondere sei zu wenig Aufsichtspersonal anwesend und der Standort der Bademeister nicht geeignet gewesen. Der für den Verunglückten schwerwiegende Verlauf des Unfallgeschehens, so die Kammer in ihrer Urteilsbegründung, beruhe nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.

Das Gericht konnte weder eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht noch einen Organisationsmangel in Hinblick auf die Badeaufsicht bei der Gemeinde als Betreiberin des Freibades noch eine Haftung der Bademeister feststellen. Insbesondere habe die Betreiberin keine baulichen Vorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, dass das geschädigte Kleinkind von der Liegewiese in das Mehrzweckbecken gelangte. Die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde dürfe sich dabei in gewissem Umfang darauf verlassen, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen. Auch aus dem konkreten Verhalten der anwesenden Bademeister am Unfalltag, sowohl im Hinblick auf die Aufsicht als auch die eingeleiteten Rettungsmaßnahmen, vermochte das Gericht keine Pflichtverletzung abzuleiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

LG München II, Urteil 2 O 5124/19 vom 26.05.2023

Quelle: Landgericht München II

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