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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Bezug auf den Unfall einer Verwaltungsangestellten, die auf dem Weg zum Kaffeeautomaten gestürzt ist, wirft Licht auf die Frage, ob solche Zwischenwege während der Arbeit unfallversichert sind.
Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass der Sturz der Frau als Arbeitsunfall anzuerkennen sei. Der Weg zum Getränkeautomaten im Betriebsgebäude stehe in einem inneren Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Verwaltungsangestellte. Laut dem Gericht sind Arbeitnehmer grundsätzlich während des Zurücklegens von Wegen, um sich Nahrungsmittel für den alsbaldigen Verzehr zu besorgen, gesetzlich unfallversichert.
Die Entscheidung des Gerichts stellt klar, dass der Unfallversicherungsschutz nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befindet, endet. Der Sozialraum fällt eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, und zum Zeitpunkt des Unfalls wurde er nicht als Kantine oder zum Verzehr von Mahlzeiten genutzt.
Dieses Urteil hat Bedeutung für Arbeitnehmer, da es ihnen mehr Klarheit und Schutz in Bezug auf die Unfallversicherung bietet. Es zeigt, dass Zwischenwege während der Arbeit, die im Zusammenhang mit betriebsbezogenen Tätigkeiten stehen, grundsätzlich unfallversichert sind. Arbeitnehmer können darauf vertrauen, dass sie auch auf solchen Wegen im Falle eines Unfalls abgesichert sind.
Arbeitgeber sollten dieses Urteil zur Kenntnis nehmen und sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter angemessene Sicherheitsvorkehrungen haben, um Unfälle auf dem Weg zu Kaffeeautomaten oder ähnlichen Einrichtungen zu vermeiden. Dies kann beispielsweise die regelmäßige Reinigung nasser Böden, die Bereitstellung von rutschfestem Schuhwerk oder die Installation von Geländern umfassen.
Insgesamt schafft das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts Klarheit darüber, dass der Weg zum Kaffeeautomaten oder anderen vergleichbaren Einrichtungen während der Arbeit unfallversichert ist, solange er in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Es bietet Arbeitnehmern einen angemessenen Schutz und trägt zur Sicherheit am Arbeitsplatz bei.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.02.2023 – Az. L 3 U 202/21
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