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Sehr geehrte Ärzte,
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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) bezüglich der Anerkennung eines Sturzes bei einem Firmenlauf als Arbeitsunfall und damit als unfallversichert ist interessant. In diesem Fall wurde die Klage einer Inlineskaterin abgewiesen, da das LSG feststellte, dass der Unfall nicht während einer Aktivität geschah, die in einem engen rechtlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung stand.
Das Gericht argumentierte, dass es sich bei dem Firmenlauf nicht um regelmäßigen Betriebssport handelte, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel des gesundheitlichen Ausgleichs erfordert. Vielmehr hatte der Firmenlauf den Charakter eines Wettbewerbs, bei dem Zeiten gemessen und Sieger in verschiedenen Kategorien gekürt wurden. Zudem wurde festgestellt, dass es sich bei der Gruppe, die gemeinsam am Firmenlauf teilnahm, um einen privaten Kreis von Beschäftigten handelte, die ihre Leidenschaft für das Inlineskaten teilten.
Darüber hinaus befand das Gericht, dass der Firmenlauf keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung war und eher den Charakter eines Volksfestes hatte. Es nahmen nicht viele Mitarbeiter des Unternehmens teil, und es gab kein spezielles Programm, um den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern. Obwohl der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo bereitgestellt hatte, führte dies nicht zu einer abweichenden Bewertung.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und möglicherweise in einem Berufungsverfahren überprüft werden kann.
Insgesamt verdeutlicht dieser Fall die Komplexität bei der Einschätzung von Unfällen während Firmenveranstaltungen und die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Aktivität. Es ist ratsam, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich bewusst darüber sind, ob und inwieweit solche Veranstaltungen unter den Schutz der Unfallversicherung fallen, um eventuelle Missverständnisse oder Fehleinschätzungen zu vermeiden.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023 – Az. L 3 U 66/21
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