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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das die Unwirksamkeit einiger Widerrufsbelehrungen von Immobilienmaklern feststellt, wirft wichtige Fragen zur korrekten Gestaltung von Maklerverträgen auf. In dem vorliegenden Fall hatte ein Paar aus Erlangen eine Eigentumswohnung erwerben wollen und erhielt zusammen mit dem Exposé eine Widerrufsbelehrung vom Immobilienmakler. Die Besonderheit lag darin, dass darin zwei Adressen genannt wurden, an die der mögliche Widerruf gerichtet werden konnte - die Sparkasse als Vertretung der Maklergesellschaft und die Makler-Tochter selbst. Das Paar widerrufte den Maklervertrag später und forderte die Rückzahlung der Maklercourtage.
Der BGH entschied, dass die widersprüchlichen Angaben in der Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen. Es fehlte an Klarheit, da für Verbraucher nicht eindeutig erkennbar war, mit wem genau sie den Vertrag hatten und wann die Widerrufsfrist begann. Die Richter argumentierten, dass die Belehrung insgesamt unklar und damit unwirksam war.
Obwohl das Urteil nur ein Formular der Sparkassen-Immobilien-Vermittlungs-GmbH aus München betrifft, könnte es Auswirkungen auf ähnliche Verträge in Bayern haben. Die genaue Anzahl betroffener Immobilienmakler-Tochtergesellschaften der Sparkassen ist jedoch noch unklar.
Dieses Urteil betont die Bedeutung einer klaren und eindeutigen Widerspruchsbelehrung in Maklerverträgen. Verbraucher sollten darauf achten, dass alle erforderlichen Informationen korrekt und verständlich angegeben sind, um ihr Widerrufsrecht angemessen ausüben zu können. Immobilienmakler müssen sicherstellen, dass ihre Verträge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, um Rechtsstreitigkeiten und potenzielle finanzielle Konsequenzen zu vermeiden.
BGH, Urteil vom 01.12.2022 – Az. ZR 28/22
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