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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg stellt klar, dass eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen während der Arbeitszeit und im Impfzentrum nicht automatisch als Dienstunfall anerkannt werden kann. Gemäß dem Landesbeamtenversorgungsgesetz muss ein Körperschaden "in Ausübung oder infolge des Dienstes" entstanden sein, wobei eine enge Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst erforderlich ist.
Das Gericht argumentiert, dass das Kreisimpfzentrum kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne war, da keine dienstliche Verpflichtung bestand, das Impfzentrum aufzusuchen. Die Teilnahme an der Impfung wurde nicht als dienstliche Veranstaltung angesehen, die dem Dienst zugeordnet werden kann. Es fehlte an einer Verbindung zum Dienst, dienstlichen Interessen und der Autorität des Dienstvorgesetzten. Stattdessen wurde auf die Kapazitäten und Termine des Impfzentrums zurückgegriffen, und der weitere Ablauf der Impfung lag außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Dienstherrn.
Das Urteil betont, dass die beamtenrechtliche Unfallfürsorge speziell Unfälle abdeckt, die auf dienstliche Risiken zurückzuführen sind. In diesem Fall konnte jedoch keine ausreichende Verbindung zum Dienst festgestellt werden.
Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerin gegen das Urteil Berufung einlegen wird. Das endgültige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim wird möglicherweise weitere Klarheit über die Frage bringen, ob eine Corona-Impfung als Dienstunfall angesehen werden kann oder nicht.
VG Freiburg, Urteil 3 K 3268/21 vom 02.05.2023
Roberta Günder
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