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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Landessozialgerichts NRW, dass kein Anspruch auf plattdeutsche Bescheide besteht, basiert auf der rechtlichen Grundlage, dass die Amtssprache in Deutschland Deutsch ist. Das Gericht betont, dass die deutsche Sprache neben Hochdeutsch auch alle Mundarten und Dialekte umfasst, soweit diese von den Beteiligten verstanden werden. Im schriftlichen Verfahren ist jedoch ausschließlich Hochdeutsch zulässig, um ein einfaches, zweckmäßiges und zügiges Verwaltungsverfahren zu gewährleisten.
Die Entscheidung des Gerichts berücksichtigt auch die Tatsache, dass seit dem 16. Jahrhundert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr existiert. Obwohl das Niederdeutsche und Plattdeutsche als geschützte Regionalsprachen anerkannt sind, haben weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen Vorschriften zur Verwendung dieser Sprachen in der Verwaltung erlassen.
Das Urteil stellt klar, dass der Kläger, der des Hochdeutschen mächtig ist, keinen Anspruch auf plattdeutsche Bescheide ableiten kann. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen keine eigenständige Ethnie darstellen, und daher eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft des Klägers fernliegend ist.
Schließlich hat das Gericht die vom Sozialgericht festgesetzten Verschuldenskosten für die substanzlose Klage als rechtmäßig bestätigt.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Verwendung von Hochdeutsch in der Verwaltung notwendig ist, um effiziente und einheitliche Kommunikation sicherzustellen. Obwohl regionale Dialekte und Sprachen kulturell wichtig sein können, müssen sie in rechtlichen und administrativen Angelegenheiten dennoch einer einheitlichen Regelung folgen, um eine reibungslose Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten.
Roberta Günder
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