• 09.06.2023 – Fall der unwirksamen Festsetzung einer Verkehrsfläche im Bebauungsplan

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SICHERHEIT | Steuer & Recht |

Fall der unwirksamen Festsetzung einer Verkehrsfläche im Bebauungsplan

 

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz in dem Fall der unwirksamen Festsetzung einer Verkehrsfläche im Bebauungsplan hat wichtige rechtliche Konsequenzen. Das Gericht hat entschieden, dass die Enteignung einer privaten Teilfläche zur Verbreiterung eines Wohn- und Fußweges nicht möglich ist, da die Festsetzung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan unwirksam ist.

Die Richter stellten fest, dass die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung der Ortsgemeinde auf eine Leistung gerichtet ist, die unmöglich ist. Die benötigte Teilfläche für die Verbreiterung des Weges befindet sich im Eigentum eines Dritten, der nicht bereit ist, sie zu veräußern. Daher ist eine Enteignung dieser Fläche nicht möglich. Das Gericht argumentierte weiterhin, dass eine städtebauliche Enteignung einen wirksamen Bebauungsplan voraussetzt. In diesem Fall genügt die Festsetzung des Wohn- und Fußweges nicht den rechtlichen Anforderungen, da sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt und unklar ist, welche Zweckbestimmung die Verkehrsfläche haben soll. Zudem verletzt der Bebauungsplan das bauplanungsrechtliche Abwägungsverbot, da er kein in sich stimmiges Konzept für die festgesetzten Verkehrsflächen aufweist. Die öffentlichen Belange, die von der Planung betroffen sind, wurden somit nicht angemessen berücksichtigt.

Das Urteil betont, dass ein wegen Missachtung des Abwägungsgebotes unwirksamer Bebauungsplan keine Grundlage für eine Enteignung sein kann, die dem Wohl der Allgemeinheit dient. Die beteiligten Parteien haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung zu stellen.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der rechtsstaatlichen Prinzipien und der sorgfältigen Abwägung von öffentlichen Belangen bei der Erstellung von Bebauungsplänen. Es stellt sicher, dass Enteignungen auf einer klaren und rechtmäßigen Grundlage erfolgen und das Wohl der Allgemeinheit angemessen berücksichtigt wird.

Roberta Günder

 

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