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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in diesem Fall betont die Unterscheidung zwischen der Haftung eines privaten Unternehmens und der Haftung des Staates im Zusammenhang mit Straßenbauarbeiten. In diesem konkreten Fall ging es um die Beschädigung eines erdverlegten Stromkabels durch Mitarbeiter eines privaten Tief- und Straßenbauunternehmens.
Der BGH stellte fest, dass das private Unternehmen nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat, da es über einen eigenen Ausführungsspielraum verfügte. Daher hafte das Unternehmen nach Deliktsrecht für die schuldhaft verursachten Schäden. Die Haftung des Staates wurde in diesem Fall verneint, da keine Amtshaftung vorlag.
Das Urteil betont die Bedeutung des Ausführungsspielraums eines beauftragten Unternehmens bei Straßenbauarbeiten. Der private Baubetrieb hatte die Leitplanken in eigener Verantwortung und mit einem relevanten eigenen Ausführungsspielraum montiert. Daher wurde das Unternehmen nicht als Verwaltungshelfer des Straßenbaulastträgers angesehen.
Es ist wichtig anzumerken, dass diese Entscheidung auf den spezifischen Fall bezogen ist und nicht pauschalisiert werden sollte. Jeder Fall sollte individuell betrachtet werden, um die Haftungsfrage angemessen zu beurteilen. Das Urteil verdeutlicht jedoch die Unterscheidung zwischen der Verantwortung eines privaten Unternehmens und der des Staates bei Straßenbauarbeiten und stellt fest, dass die Haftung des Staates nicht in gleicher Weise wie im Bereich der Eingriffsverwaltung gegeben ist.
Roberta Günder
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