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Sehr geehrte Ärzte,
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SICHERHEIT | Steuer & Recht |
Das Urteil des Amtsgerichts Calw in Bezug auf den Suchradius bei der Annahme eines Restwertangebots nach einem Totalschaden ist eine wichtige Entscheidung zum Schutz der Interessen von Unfallgeschädigten. Oftmals ist es schwierig, innerhalb eines begrenzten regionalen Marktes das bestmögliche Restwertangebot zu finden, insbesondere wenn das Fahrzeug an einen Händler verkauft werden soll.
Das Gericht stellte klar, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, über die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei Angebote von räumlich entfernten Interessenten einzuholen. Es ist nicht zumutbar, dass der Geschädigte maximalen Aufwand betreiben muss, um das bestmögliche Restwertangebot zu erlangen. Die Rechtsprechung verfolgt mit der Vorgabe regionaler Angebote den Schutz des Unfallgeschädigten und möchte verhindern, dass ihm unnötige Bemühungen auferlegt werden.
Das Gericht wies auch auf das widersprüchliche Verhalten des Kfz-Haftpflichtversicherers hin, der einerseits den Schaden auf Basis eines internationalen Angebots abrechnen möchte, aber dem Geschädigten andererseits vorwirft, dass der Gutachter den Suchradius über den regionalen Markt hinaus erweitert hat. Diese Argumentation des Versicherers ist nicht stichhaltig, da der Geschädigte seinen Suchradius erweitern darf, um das bestmögliche Restwertangebot zu erhalten.
Insgesamt stärkt dieses Urteil die Position der Unfallgeschädigten und stellt sicher, dass sie bei der schadensrechtlichen Abwicklung nach einem Totalschaden nicht benachteiligt werden. Es ist zu hoffen, dass andere Gerichte diesem Beispiel folgen und ähnliche Entscheidungen treffen, um den Schutz der Geschädigten in solchen Fällen zu gewährleisten.
Roberta Günder
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