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Steuer & Recht |
Die EU-Kommission will die Rechte von Menschen stärken, die in grenzüberschreitenden Situationen auf rechtliche Unterstützung oder Rechtsschutz angewiesen sind. Die Vorschläge betreffen Erwachsene, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten ihre eigenen Interessen nicht schützen können. Dabei kann es sich beispielsweise um Beeinträchtigungen infolge einer altersbedingten Krankheit wie Alzheimer oder eines gesundheitlichen Problems, etwa eines Komas, handeln.
Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová sagte: „Mit diesem Vorschlag lösen wir ganz reale Probleme von Menschen in Situationen, in denen sie Rechtsschutz oder Unterstützung benötigen. Ob sie nun Vermögenswerte oder Immobilien in einem anderen Land verwalten, sich im Ausland medizinisch behandeln lassen oder in ein anderes EU-Land umziehen müssen – die vorgeschlagenen Vorschriften sorgen für rechtliche Klarheit, weniger Aufwand und einen besseren Schutz.“
Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein gestrafftes Regelwerk eingeführt, das innerhalb der EU gelten soll. Es legt vor allem fest, welches Gericht jeweils zuständig ist, welches Recht anzuwenden ist, unter welchen Bedingungen eine ausländische Maßnahme oder eine ausländische Vertretungsmacht rechtswirksam anerkannt werden sollte und wie die Behörden zusammenarbeiten können. Zudem werden einige praktische Maßnahmen vorgeschlagen, beispielsweise:
Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates sieht einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Schutz Erwachsener unter Beteiligung von Drittstaaten vor. Damit werden alle Mitgliedstaaten verpflichtet, Vertragsparteien des Übereinkommens von 2000 über den Schutz von Erwachsenen zu werden oder zu bleiben.
Der Vorschlag für eine Verordnung muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert und verabschiedet werden. Die Verordnung wird nach Ablauf von 18 Monaten nach ihrer Verabschiedung anwendbar; anschließend haben die Mitgliedstaaten vier Jahre Zeit, um elektronische Kommunikationskanäle bereitzustellen, und fünf Jahre, um ihre Register einzurichten und diese mit den Registern der anderen Mitgliedstaaten zu vernetzen.
Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Rat angenommen. Die Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragsparteien des HCCH-2000-Übereinkommens zum Schutz von Erwachsenen sind, haben zwei Jahre Zeit, um dem Ratsbeschluss nachzukommen und dem Übereinkommen beizutreten.
Quelle: EU-Kommission
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