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Steuer & Recht |
Für die gegenüber einer Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen ergangene Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Beklagte erließ im Rahmen der Glücksspielaufsicht eine Sperrungsanordnung gegen die Klägerin, eine Telekommunikationsdienstleistungsanbieterin. Dabei gab sie der Klägerin u. a. auf, bestimmte Internetseiten der beigeladenen Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittlerin zu sperren, sodass ein Zugriff über die von der Klägerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Weiter ordnete die Beklagte an, künftig von ihr mitgeteilte Internetseiten, auf denen nach Art und Umfang wesentlich deckungsgleiche unerlaubte Glücksspielangebote vermittelt bzw. veranstaltet werden (sog. Mirror-Pages), zu sperren.
Die von der Klägerin gegen die glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung erhobene Klage hatte Erfolg. Die angegriffene Sperrungsanordnung sei rechtswidrig. Für die von der Beklagten gegenüber der Klägerin angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters bestehe keine Rechtsgrundlage. Insbesondere könne sie nicht auf die herangezogenen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 gestützt werden. Die als Zugangsvermittlerin auftretende Klägerin sei schon kein verantwortlicher Diensteanbieter im Sinne der hier einschlägigen Normen. Weil die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine abschließende Sonderregelung darstelle, könne der Erlass der Sperrungsanordnung auch nicht unter Rückgriff auf die im Glücksspielstaatsvertrag 2021 enthaltene Auffangermächtigung gerechtfertigt werden. Mangels Rechtsgrundlage könne die weitere, die sog. Mirror-Pages betreffende Sperrungsanordnung ebenfalls keinen Bestand haben.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Urteil 2 K 1026/22.KO vom 10.05.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz
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