• 09.05.2023 – Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung kommt

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das BMAS hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Der Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Ausnahm ...

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Steuer & Recht |

Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung kommt

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Grundsätzlich sollen alle Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG-E) und diese Aufzeichnung für eine bestimmte Dauer aufbewahren (§ 16 Abs. 6 ArbZG-E). Die Aufzeichnung soll auch durch Arbeitnehmer oder durch einen Dritten erfolgen können, zum Beispiel einen Vorgesetzten.

Die Erfassung der Arbeitszeiten und die möglichen Kontrollen der Aufzeichnungen durch die Aufsichtsbehörde (§ 16 Abs. 6 ArbZG-E) soll die Einhaltung der Vorschriften zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Pausen gewährleisten.

Für WP/vBP interessante Ausnahmen

Der Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeiten vor. Interessant für WP/vBP sind in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Regelungen:

  • Es kann eine sogenannte Vertrauensarbeitszeit vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Zeit verzichtet. Jedoch muss er auch in diesem Fall durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden (§ 16 Abs. 4 ArbZG-E).
  • Für Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern ist die Aufzeichnung der Arbeitszeit in nicht-elektronischer Form möglich (§ 16 Abs. 8 Satz 3 ArbZG-E).

Ferner soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren (§ 16 Abs. 5 ArbZG-E). Verstöße gegen die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- sowie Informationspflichten stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar (§ 22 Abs. 1 Nr. 9-10 ArbZG-E).

Gesetzgeber reagiert auf Rechtsprechung

Der Gesetzesentwurf stellt eine Reaktion des Bundesarbeitsministeriums auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Erfassung von Arbeitszeiten dar. Danach sei es Arbeitgeberpflicht, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzuführen, „mit dem die von Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“, hieß es in der Entscheidung des BAG aus dem September 2022.

Quelle: WPK

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