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Steuer & Recht |
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es in vier Bundesländern einen vergabespezifischen Mindestlohn: Berlin (13 Euro), Brandenburg (13 Euro), Bremen (12,29 Euro) und Thüringen (12,07 Euro). In Sachsen-Anhalt berechnet sich der Vergabemindestlohn anhand der Entgeltgruppe 1, Erfahrungsstufe 2 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes der Länder. Das geht aus einer Antwort (20/6466) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/6273) der Fraktion Die Linke hervor.
Die Abgeordneten hatten gefragt, welche Bundesländer über vergabespezifische Mindestlöhne und gesetzliche Landestariftreueregelungen verfügen. Die Bundesregierung antwortet darauf, dass die Festlegung von Vergabe- und Tariftreueregelungen für die öffentlichen Vergaben der Bundesländer in die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer fallen. Die Bundesregierung führe keine Übersicht über sämtliche landesrechtliche Vorschriften. In der Antwort heißt es weiter, dass nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung alle Bundesländer bis auf Sachsen und Bayern über eine Tariftreueregelung verfügen. Die Frage, ob die Regierung die Notwendigkeit sieht, steuerliche Förderung aus dem Bundeshaushalt künftig davon abhängig zu machen, ob das geförderte Unternehmen nach einem Tarifvertrag entlohnt, verneint die Bundesregierung: Man habe sich die Entbürokratisierung und Vereinfachung des Steuersystems zum Ziel gesetzt; zusätzliche Regelungen für die steuerliche Förderung von Unternehmen würden dem zuwiderlaufen und einen Anstieg des Verwaltungsaufwands bedeuten, heißt es in der Antwort.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 321/2023
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