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Steuer & Recht |
Kann ein Reisender von einer während der Corona-Pandemie gebuchten Kreuzfahrt kostenfrei zurücktreten, wenn zum tatsächlichen Reisezeitpunkt ein gebuchter Landausflug aufgrund coronabedingter Einschränkungen durch den Reiseveranstalter storniert und das Reiseland vom Auswärtigem Amt als Hochrisikogebiet eingestuft wird? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden (Urteil vom 01.02.2023, Az. 3 O 140/22 (nicht rechtskräftig)).
Der Kläger buchte am 29.04.2021 für seine Frau und sich bei der Beklagten eine zweiwöchige Kreuzfahrt entlang der norwegischen Postschiffroute zum Reisepreis von 7.234 Euro. Die Kreuzfahrt sollte im Januar 2022 stattfinden.
Am 10.12.2021 informierte die Beklagte den Kläger, dass der gebuchte Landausflug zum Konzert in der Eismeerkathedrale in Tromsø wegen coronabedingter Einschränkungen storniert werden müsse. Nachdem das Auswärtige Amt aufgrund der Omikron-Variante des Coronavirus Norwegen als Hochrisikogebiet einstufte, trat der Kläger am 28.12.2021 von der Reise zurück und verlangte die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises.
Die Beklagte erstattete 10 % des Reisepreises zzgl. der der vereinnahmten Gebühren für den Landausflug in Höhe von insgesamt 901,60 Euro.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Corona-Pandemie am Reiseort außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 653h Abs. 3 BGB darstellen würden, sodass die Beklagte nicht berechtigt sei, die vereinbarten Stornokosten in Höhe von 90 % des Reisepreises zu verlangen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückerstattung der einbehaltenen Stornogebühren in Höhe von 6.332,40 Euro.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger konnte vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht kostenfrei von der gebuchten Reise zurücktreten, weil die Beklagte einen Anspruch auf die vereinbarten Stornokosten in Höhe von 90 % des Reisepreises hatte.
Vorliegend könne der Kläger sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 651h Abs. 3 BGB berufen. Zwar stelle die Corona-Pandemie grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand dar, der nach der Rechtsprechung des BGH zum entschädigungslosen Rücktritt berechtige. Voraussetzung dieser Rechtsprechung sei jedoch, dass die Reise vor dem Ausrufen der Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11.03.2020 gebucht wurde.
Dagegen können nach Auffassung der Kammer für gebuchte Reisen nach diesem Zeitpunkt Folgen der Corona-Pandemie nicht mehr ohne weiteres als unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände angesehen werden, die grundsätzlich einen entschädigungslosen Rücktritt von der Reise ermöglichen. Im Rahmen einer durchgeführten Abwägung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Buchung der Reise bewusst gewesen sei, dass bei der beabsichtigten Reise weiterhin mit Beeinträchtigungen sowie wechselnden Maßnahmen zur Eindämmung des wellenförmigen Pandemieverlaufs zu rechnen sei, wobei konkrete Einzelmaßnahmen der Behörden nicht vorhersehbar sein mussten. Insoweit hätte der Kläger bereits bei Buchung der Reise aufgrund des bisherigen Pandemieverlaufs damit rechnen müssen, dass die beabsichtigte Reise weiterhin durch coronabedingte Einschränkungen und Risiken beeinflusst wird.
Wenn sich der Kläger bei der Buchung also dennoch für eine Reise entscheidet, bei der pandemiebedingte Beeinträchtigungen als naheliegendes Risiko ernsthaft in Betracht gezogen werden mussten, ist dies nicht mehr außergewöhnlich, sodass er sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 651h Abs. 3 BGB berufen kann.
§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
[…]
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
[…]
Urteil 3 O 140/22 vom 01.02.2023 (nrkr)
Quelle: Landgericht Koblenz
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