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Steuer & Recht |
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass ein Schüler unfallversichert ist, der nach Schulschluss auf dem Weg in ein Sportinternat, um dort das Mittagessen einzunehmen und Hausaufgaben anzufertigen, verunfallt. Dass der Schüler danach beabsichtige, zum Kadertraining zu gehen, lasse den Unfallversicherungsschutz für den Weg von der Schule ins Sportinternat nicht entfallen.
Der Entscheidung lag der Fall eines damals 11-jährigen Schülers zugrunde, der täglich nach Schulschluss ein etwa 700 m entferntes Sportinternat aufsuchte, um dort zu Mittag zu essen, Hausaufgaben zu fertigen und danach von dort aus in das wiederum etwa 700 m entfernte Sportleistungszentrum zu gehen, um dort am Schwimm-Kadertraining teilzunehmen.
Der Unfallversicherungsträger verweigerte die Anerkennung des Unfalls als versicherten Wegeunfall mit der Begründung, das Sportinternat sei nur ein Zwischenziel, die Handlungstendenz des Schülers auf das Endziel der Teilnahme am Kadertraining im Leistungszentrum gerichtet gewesen, sodass der Weg von der allgemeinbildenden Schule kein versicherter Schulwegeunfall sei.
Die Kammer hat den Unfall des Schülers als versicherten Wegeunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger bejaht. Es liege eine wesentliche ursächliche Verknüpfung des Weges mit der versicherten Tätigkeit – mit dem Besuch der allgemeinbildenden Schule – vor. Die tägliche Verlegung des Endpunktes des „Heimweges“ von der elterlichen Wohnung ins Sportinternat sei aus sachlich gerechtfertigten Gründen angemessen und nicht willkürlich. Eine wesentliche ursächliche Verknüpfung mit dem Besuch der allgemeinbildenden Schule liege auch deshalb vor, weil die Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts und ihrer Aufsichtspflicht, das Kind anwiesen, das Sportinternat zur Einnahme des Mittagessens und zur Nutzung der Zeit zum Fertigen der Hausaufgaben täglich nach der Schule aufzusuchen. Der Aufenthalt im Sportinternat habe den Aufenthalt in der elterlichen Wohnung ersetzt. Es sei unfallversicherungsrechtlich nicht als Zwischenziel anzusehen, sondern als Endziel des Weges von der versicherten Tätigkeit, hier dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule. Unabhängig davon sei der später anzutretende Weg zum Kadertraining zu beurteilen.
Urteil S 22 U 214/20 vom 14.03.2023 (nrkr)
Quelle: Sozialgericht Hannover
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