• 08.03.2023 – „Göttinger Transplantationsskandal“ – Vergütungsanspruch der Universitätsklinik trotz Manipulationen

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das BSG entschied, dass der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine medizinisch erforderliche Transplantation eines im vorgesehenen Verfahr ...

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Steuer & Recht |

„Göttinger Transplantationsskandal“ – Vergütungsanspruch der Universitätsklinik trotz Manipulationen

 

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden (Urteil vom 7. März 2023, Az. B 1 KR 3/22 R), dass der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine medizinisch erforderliche Transplantation eines im vorgesehenen Verfahren zugeteilten Organs nicht dadurch entfällt, dass das Krankenhaus falsche Angaben zur Dringlichkeit der Transplantation an Eurotransplant gemeldet hat.

Die Revision der Krankenkasse war ohne Erfolg. Im entschiedenen Fall steht fest, dass die Organtransplantationen medizinisch indiziert waren und einwandfrei durchgeführt wurden. Verletzt wurden die Regelungen zur Meldung der für die Organzuteilung erforderlichen Angaben. Diesen Regelungen kommt aber keine Vergütungsrelevanz zu. Die Vorschriften über die Organverteilung und die damit verbundenen Meldepflichten haben keine qualitätssichernde Zielrichtung. Sie dienen der Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit. Ihre Einhaltung ist keine Voraussetzung der Leistungserbringung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Senat verkennt nicht, dass das Vertrauen in ein gerechtes Verteilungssystem für Spenderorgane durch Manipulationen nachhaltig beschädigt wird. Für die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs spielen diese Gerechtigkeitserwägungen nach dem hier maßgeblichen Recht aber keine Rolle. Zur Sanktionierung von Falschmeldungen gegenüber Eurotransplant hat der Gesetzgeber in der Folge des Transplantationsskandals 2013 einen Straftatbestand geschaffen. Weiterhin ist aber weder die Transplantation des im Zusammenhang mit einer Falschmeldung zugeteilten Organes verboten, noch der Vergütungsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Senat musste nicht entscheiden, ob die Regelungen zur Organvermittlung verfassungsgemäß und damit rechtlich verbindlich sind.

Urteil B 1 KR 3/22 R vom 07.03.2023

Quelle: Bundessozialgericht

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