• 02.03.2023 – Bundeskabinett beschließt Rechtsverordnung zum Differenzbetrag in den Energiepreisbremsen

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Bundeskabinett beschließt Rechtsverordnung zum Differenzbetrag in den Energiepreisbremsen

 

Das Bundeskabinett hat am 01.03.2023 die von dem Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) für ausgewählte Kundengruppen (Differenzbetragsanpassungsverordnung) beschlossen. Die Änderung der Energiepreisbremsen betrifft Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro. Zudem soll durch den Beschluss des Kabinetts der beihilferechtliche Vorbehalt in der KWK-Ausschreibungsverordnung.

Mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung setzt die Bundesregierung eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Sie ergänzt die Regelung zur Berechnung des sogenannten Differenzbetrags für ausgewählte Kundengruppen. Der Differenzbetrag ist eine zentrale Stellschraube, um die Höhe der Entlastungen der Strom-, Erdgas- und Wärmekunden durch die Energie-Preisbremsen zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem – in der Regel vertraglich – vereinbarten Arbeitspreis der Kundinnen und Kunden mit ihrem Energieversorgungsunternehmen und den in den Preisbremsen-Gesetzen festgelegten Referenzpreisen für Strom, Gas oder Wärme.

Der Entwurf regelt die Höhe des maximalen Differenzbetrages für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Mio. Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission (Temporary Crisis Framework (TCF)) erhalten. Für sie soll künftig ein maximal zulässiger Differenzbetrag gelten. Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt 8 Cent pro Kilowattstunde bei Erdgas und Wärme/Dampf sowie 24 Cent pro Kilowattstunde bei Strom. Die Höhe des Differenzbetrages wurde ermittelt, indem auf Basis unterschiedlicher Beschaffungsstrategien und -zeitpunkte marktgängige Preisniveaus berechnet wurden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Beschaffungskosten von Energieversorgungsunternehmen, die den Endkundenpreis maßgeblich prägen, sehr unterschiedlich ausfallen, ohne dass missbräuchliches oder wettbewerbsverzerrendes Verhalten unterstellt werden kann.

Mit der Anpassung des Differenzbetrages soll einerseits der Preiswettbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen (EVU) sichergestellt bleiben und andererseits potentieller Missbrauch durch Letztverbraucher oder EVU eingeschränkt werden. Gleichzeitig sollen Kundinnen und Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt bleiben.

Die Verordnung soll ab dem 1. Mai 2023 gelten. Die Begrenzung des Differenzbetrages soll auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehmen. Eine erste Überprüfung der Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages erfolgt deshalb spätestens zum 15. Juni 2023. Eine Anpassung der maximalen Höhe des Differenzbetrages kann bereits vorher erfolgen, sollte dies die Markt- und Datenlage nahelegen. Anschließend findet eine Überprüfung alle drei Monate statt, um auf die aktuellen Marktentwicklungen und Verbesserungen der Datenlage eingehen zu können. Der Bundestag muss Änderungen der Differenzanpassungsverordnung zustimmen.

Mit dem beschlossenen Verordnungsentwurf wird außerdem ein in der KWK-Ausschreibungsverordnung geregelter beihilferechtlicher Vorbehalt aufgehoben, nachdem die europäische Kommission zugestimmt hat, dass die davon umfassten Änderungen durch das sogenannte Osterpaket nicht notifizierungsbedürftig sind. Damit können die Änderungen des Osterpakets bei den KWK-Ausschreibungen – allesamt Erleichterungen für die Marktteilnehmer – nunmehr vollzogen werden.

Beispielrechnungen für einen Letztverbraucher mit einem Entlastungskontingent von 50 GWh (70 % des Jahresverbrauchs 2021 von ca. 71 GWh), der im Jahr 2023 40 GWh Gas verbraucht.

Beispiel 1) Der Verbraucher hat einen Nettoarbeitspreis von 12 ct/kWh – sein Differenzbetrag beträgt somit 5 ct/kWh (12 ct/kWh – 7 ct/kWh). Da dieser die Begrenzung von 8 ct/kWh nicht übersteigt, wird er voll entlastet. Ihm steht eine Entlastung von 50 GWh × 5 ct/kWh = 2,5 Mio. Euro zu. Für seinen Verbrauch von 40 GWh zahlt er inklusive Entlastung 2,3 Mio. Euro (12 ct/kWh × 40 Mio. kWh – 2,5 Mio. Euro).

Beispiel 2) Der Letztverbraucher hat einen Arbeitspreis von 18 ct/kWh. Sein Differenzbetrag würde ohne Begrenzung 11 ct/kWh (18 ct/kWh – 7 ct/kWh) betragen. Ihm stünde dann eine Entlastung von 50 GWh × 11 ct/kWh = 5,5 Mio. Euro zu. Er würde für seinen Verbrauch somit lediglich (18 ct/kWh × 40 Mio. kWh – 5,5 Mio. Euro) 1,7 Mio. Euro zahlen. Er hätte keinen Anreiz zu einem günstigeren Versorger zu wechseln. Durch die Einführung der Begrenzung von 8 ct/kWh ändert sich das Kalkül: Der Verbraucher erhält pro kWh nun nicht 11 ct/kWh, sondern nur 8 ct/kWh. Seine Entlastung beträgt 50 GWh × 8 ct/kWh = 4 Mio. Euro. Durch die Begrenzung erhält er 1,5 Mio. Euro weniger Entlastung. Er würde für seinen Verbrauch somit 18 ct/kWh × 40 Mio. kWh – 4 Mio. Euro = 3,2 Mio. Euro zahlen. Der Verbraucher würde von einem niedrigen Arbeitspreis direkt profitieren. Entsprechend steigen die Anreize, einen günstigeren Anbieter zu suchen.

Für Strom, Wärme und Dampf sind die Mechanismen äquivalent anwendbar.

Quelle: BMWK

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