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Steuer & Recht |
Die Europäische Kommission hat in einer Mitteilung an Apple ihre Bedenken hinsichtlich bestimmter App-Store-Regeln für Musikstreaming-Anbieter klargestellt. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 28.02.2023 ersetzt die Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2021. Damit stellt die Kommission klar, dass sie sich im Rahmen der kartellrechtlichen Untersuchung nicht mehr mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung in Bezug auf In-App-Käufe befassen wird. Sie wird sich dagegen auf die vertraglichen Beschränkungen konzentrieren, die Apple App-Entwicklern auferlegt hat, und die letztere daran hindern, iPhone- und iPad-Nutzer über alternative Musikabonnements zu niedrigeren Preisen außerhalb der App zu informieren, damit die Nutzer diese Abonnements in Anspruch nehmen können.
Dieser Verfahrensschritt folgt auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der die Kommission ihre vorläufige Auffassung dargelegt hatte, dass Apple seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, indem es i) Entwicklern von Musikstreaming-Apps seine eigene Zahlungstechnologie für in der App getätigte Kaufvorgänge (In-App-Käufe) auferlegt hat („Verpflichtung in Bezug auf In-App-Käufe“) und ii) die Möglichkeit der App-Entwickler, iPhone- und iPad-Nutzer über alternative Musikstreaming-Abonnements zu informieren, eingeschränkt hat („Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten“).
Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass die von Apple auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten unlautere Handelsbedingungen darstellen und damit gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen.
Die Kommission befürchtet insbesondere, dass die Entwickler von Musikstreaming-Apps durch die von Apple auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten daran gehindert werden, die Verbraucher darüber zu informieren, wo und wie sie Streaming-Dienste zu niedrigeren Preisen abonnieren können. Diese Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten i) sind für die Bereitstellung des App Store auf iPhones und iPads weder erforderlich noch angemessen, ii) sind für die Nutzer von Musikstreaming-Diensten auf den mobilen Geräten von Apple nachteilig, da sie letztlich möglicherweise mehr zahlen, und iii) laufen den Interessen der Entwickler von Musikstreaming-Apps zuwider, da sie die Auswahl der Verbraucher effektiv beschränken.
Quelle: EU-Kommission
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