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Steuer & Recht |
Nr. 38/2023
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob es gegen das Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen nach § 3 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) verstößt, wenn ein Geschäft aufgrund der Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens Zweibrücken an Feriensonntagen öffnet.
Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt unter anderem in der Pfalz Ladengeschäfte, in denen sie auch Damenmodeartikel verkauft. Die Beklagte ist ein Damenoberbekleidungs-unternehmen, das eine Filiale im "Zweibrücken Fashion Outlet" betreibt, das in der Nähe des Flugplatzes Zweibrücken liegt. Gemäß der aufgrund von § 7 Abs. 2 LadöffnG erlassenen Durchführungsverordnung vom 13. März 2007 (LadöffnG-DVO) ist die Sonntagsöffnung im zeitlichen Zusammenhang mit den jährlichen Oster-, Sommer- und Herbstferien in Rheinland-Pfalz erlaubt. Im Jahr 2014 wurde der kommerzielle Linienflugverkehr des Flugplatzes Zweibrücken eingestellt; seit 2018 liegt eine Genehmigung als Sonderlandeplatz vor, die Fracht- und Geschäftsreiseverkehr sowie Flüge zu privaten und Ausbildungs- und Schulungszwecken gestattet. Die Klägerin meint, die Ladenöffnungen der Beklagten an Feriensonntagen verstießen gegen § 3 LadöffnG und seien nach §§ 3, 3a UWG wettbewerbswidrig. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagten sei keine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 3a UWG vorzuwerfen, weil die LadöffnG-DVO ihr Verhalten legitimiere. Die nachträgliche Veränderung der für den Erlass der LadöffnG-DVO bestimmenden Umstände, also die Einstellung des Verkehrsflugbetriebs, habe nicht dazu geführt, dass die LadöffnG-DVO automatisch ungültig geworden sei. Selbst wenn die LadöffnG-DVO von Anfang an rechtswidrig gewesen sein sollte, stehe dem Erfolg der Klage entgegen, dass die Norm das beanstandete Verhalten der Beklagten ausdrücklich gestatte.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.
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