• 21.02.2023 – Gas- und Wärmepreisbremse: Frist für Erstattungsanträge der Versorger beim Bund wird für das erste Quartal bis zum 31. März verlängert

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Steuer & Recht |

Gas- und Wärmepreisbremse: Frist für Erstattungsanträge der Versorger beim Bund wird für das erste Quartal bis zum 31. März verlängert

 

Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas und Wärme profitieren ab März 2023 rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 von den Entlastungen durch die Gas- und Wärmepreisbremse über ihre Versorger, Großverbraucher werden bereits seit Januar entlastet. Die Versorger erhalten für die gewährten Entlastungen eine Erstattung vom Bund. Die Antragstellung für die Erstattungsanträge der Versorger für das erste Quartal 2023 ist seit dem 9. Januar 2023 möglich. Die Frist für die Stellung dieser Anträge für das erste Quartal endete bislang Ende Februar. Sie wird jetzt bis Ende März 2023 verlängert.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich nichts: Die Preisbremsen gelten ab dem 1. März rückwirkend für Januar und Februar und sie gelten für das ganze Jahr 2023 und werden automatisch über die jeweiligen Energieversorger gewährt.

Näher zur Einordnung:

Die Versorger sind die Schnittstelle zwischen dem Bund und den Verbraucherinnen und Verbrauchern, um die Entlastungen administrativ abzuwickeln. Um den Versorgern ausreichend Zeit für die Erstattungsanträge zu geben, verlängert PwC als Beauftragter des Bundes in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Antragsfrist für alle Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen für das erste Quartal 2023 einmalig pauschal um einen Monat, das heißt bis zum 31. März 2023. Die Antragsfristen für die Folgequartale bleiben unverändert wie nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz vorgegeben jeweils bis Ende des zweiten Monats des Quartals.

Durch diese Verlängerung erhalten die Versorger ihre Erstattungen vom Bund, wenn sie ihre Kundinnen und Kunden pünktlich entlasten, es aber mit dem Zusammenstellen der Antragsunterlagen nicht bis Ende Februar schaffen. Eine individuelle Anfrage beim Beauftragten PwC zur Inanspruchnahme der Fristverlängerung bis 31. März 2023 ist nicht erforderlich.

Quelle: BMWK

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