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Steuer & Recht |
Die Stadt Neuwied durfte dem Eigentümer eines Grundstücks, über das teilweise ein Bürgersteig führt, aufgeben, einen hierauf angelegten Zaun zu entfernen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Nachdem der Kläger in Neuwied ein bebautes Grundstück erworben hatte, stellte er fest, dass hierzu auch eine Fläche gehört, über die ein Gehweg angelegt ist. In der Folgezeit bat er die Stadt, das Gehwegpflaster zu entfernen und kündigte eine etwa vorhandene Nutzungsvereinbarung. Im Januar 2021 errichtete er auf dem Bürgersteig entlang der Grundstücksgrenze einen etwa 1,40 m hohen, fest im Boden verankerten Stabgitterzaun. Nach vorheriger Anhörung gab die Stadt dem Kläger auf, die Zaunanlage auf dem Gehweg bis zum 5. März 2021 zu beseitigen, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte die Ersatzvornahme für den Fall an, dass der Kläger der Aufforderung nicht nachkomme. Nachdem der Kläger Widerspruch erhoben hatte, ließ die Stadt den Zaun nach Fristablauf beseitigen. Da der Widerspruch ohne Erfolg blieb, suchte der Kläger beim Verwaltungsgericht Koblenz um gerichtlichen Rechtsschutz nach.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Anordnung, den Zaun zu entfernen, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Sie finde ihre Grundlage in den Vorschriften des Landesstraßengesetzes. Der umzäunte Teil des Gehwegs sei, auch wenn er im Eigentum des Klägers stehe, Teil einer öffentlichen Straße. Denn Straße und Gehweg seien bereits vor dem 31. März 1948 vorhanden gewesen und hätten schon damals dem öffentlichen Verkehr gedient. Dies belegten die in den Akten befindlichen Fotografien und Pläne. Indem der Kläger einen Zaun auf dem Gehweg vor seinem Haus errichtete, habe er eine öffentliche Straße benutzt, ohne über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu verfügen. Von daher sei es ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig gewesen, dem Kläger die Beseitigung der Zaunanlage unter Androhung der Ersatzvornahme aufzugeben.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.
Urteil 1 K 335/22 vom 16.01.2023
Quelle: VG Koblenz
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