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Steuer & Recht |
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Bewilligung der Kosten der Unterkunft in Bremen im Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 nicht auf einer Grundlage erfolgt ist, die den höchstrichterlichen Anforderungen an ein sog. schlüssiges Konzept zur Erhebung des Mietwohnungsmarktes genügt. Dies hat in Bremen teilweise zur Übernahme von tendenziell zu hohen Kosten geführt. Mit „Kosten der Unterkunft“ sind jene Beträge gemeint, die Empfänger von sog. Hartz IV-Leistungen zur Sicherung ihrer Wohnbedarfe (zzgl. zu den Heizkosten) erhalten.
Geklagt hatte ein 1960 geborener, alleinstehender Mann, der seit dem Jahr 1989 in einer 88 m² großen 3,5-Zimmer-Wohnung in der Bremer Neustadt lebt. Für die Grundmiete und Nebenkosten überwies er monatlich ca. 610 Euro an die Vermieter. Nachdem in der Vergangenheit mehrfach erfolglose Gespräche zwischen dem Kläger und dem Jobcenter stattgefunden hatten, wie diese Kosten gesenkt werden könnten, bewilligte das Jobcenter ab Oktober 2017 für die Kosten der Unterkunft nur noch 523,25 Euro bzw. nach einer Erhöhung 542 Euro. Die ermittelten Beträge beruhten auf einem Richtwert für eine Mietobergrenze, der auf der Basis eines Fachgutachtens zum Mietwohnungsmarkt ermittelt wurde („schlüssiges Konzept“).
Das Sozialgericht Bremen hat die Klage des Klägers auf höhere Leistungen abgewiesen. Das LSG hat dieses Urteil bestätigt und sich dabei intensiv mit dem „schlüssigen Konzept“ in Bremen auseinandergesetzt. Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass die in Bremen auf der Grundlage des Fachgutachtens angewandte Methodik u. a. aufgrund von für bestimmte Stadtteile – auch für die Bremer Neustadt – gewährten Zuschlägen nicht schlüssig ist und zu Werten führt, die tendenziell oberhalb der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten liegen. Dieser Fehler in der Methodik schlage auf die durch die Fortschreibung ermittelten Werte durch.
Das nicht schlüssige Konzept wirke bereits zugunsten des Klägers und könne deshalb nicht zu noch höheren Leistungen führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstrecke sich der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich seien. Nicht dem Existenzminimum zuzuordnen seien hingegen weitere politische Ziele. Zu beachten sei in diesen Zusammenhang, dass eine den Mietpreis erhöhende Wirkung durch die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu vermeiden ist.
Urteil L 15 AS 106/20 vom 30.08.2022
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen
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