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Steuer & Recht |
Bundesregierung, Mitteilung vom 19.01.2023
Bauen und Sanieren für den Klimaschutz
Zum 1. Januar 2023 ist die novellierte Bundesförderung für effiziente Gebäude in Kraft getreten. Mit neuen Förderboni und leichteren Förderbedingungen will die Bundesregierung möglichst viele Menschen bei der energetischen Sanierung ihrer Häuser unterstützen. Das „Effizienzhaus-55“ gilt nun als gesetzlicher Neubaustandard.
Mit der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) richtet die Bundesregierung ihre Förderung bestmöglich auf den Klimaschutz aus. Übergeordnetes Ziel der Reform: Bis 2045 soll Klimaneutralität im Gebäudebestand erreicht werden.
Möglichst viele Menschen sollen die Förderung in Anspruch nehmen können, um bestehende Gebäude energetisch zu sanieren. Denn bei der Sanierung des Gebäudebestands sind Klimaschutzeffekt und Fördereffizienz am höchsten.
Die Sanierungsförderung hilft den Bürgerinnen und Bürgern zudem dabei, langfristig Geld für teure Energie zu sparen. Alte Fenster, alte Außentüren oder alte Heizungsanlagen sind Energiefresser – und damit Kostenfaktoren.
Mit der Reform wird der Zugang zur Bundesförderung weiter erleichtert, wofür unter anderem die Antragsstellung erleichtert wurde. Neue Förderboni sollen die Anreize für Sanierungen erhöhen. Die Fördereffizienz des Programms wird erneut gesteigert, um möglichst viele Antragstellerinnen und Antragssteller unterstützen zu können. Dafür mussten die Fördersätze für die einzelnen Bauprojekte leicht reduziert werden. Insgesamt stellt der Bund mehr Fördermittel im Vergleich zu den Jahren bereit.
So wird ab Januar 2023 ein Bonus für serielles Sanieren in Höhe von 15 Prozentpunkten eingeführt. Mit innovativen seriell vorgefertigten Dach- und Fassadenelementen inklusive Installationstechnik lassen sich Sanierungsaufwand und Kosten deutlich verkürzen.
Mit den Änderungen werden ab 2023 nur noch effizientere Wärmepumpen und Biomasseheizungen mit besonders geringem Feinstaubausstoß gefördert. Jeglicher Einbau von gasverbrauchenden Anlagen wird seit August 2022 nicht mehr gefördert. Stattdessen wird es einen Heizungs-Tausch-Bonus für Gaskessel geben.
Für alle drei Teilprogramme der BEG-Förderung gelten ab dem 1. Januar 2023 neue Förderregeln: für Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen. Weitere Informationen zu den neuen Förderkonditionen.
Die Bundesregierung hebt zudem den gesetzlichen Neubaustandard zum 1. Januar 2023 auf den EH-55-Standard an. Damit werden die Anforderungen an den zulässigen Primärenergiebedarf des Gebäudes erhöht. Der Einsatz fortschrittlicher Technologien und Materialien senkt bei Neubauten den Heizenergiebedarf und erneuerbaren Energien können effizienter genutzt werden.
Wer sein Haus mit einer EH-Stufe 40 mit Nachhaltigkeitsklasse (EH 40 NH) baut, kann dafür bereits heute eine Förderung erhalten.
Mit dieser gesetzlichen Anpassung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt die Bundesregierung Anreize zum Energiesparen beim Bauen und Wohnen. Der neue Gebäudestandard unterstützt gleichzeitig auch Anstrengungen, die Abhängigkeit Deutschlands von Importen fossiler Energieträger zu reduzieren.
Die Änderung des GEG wurde im Rahmen einer größeren Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes im Sommer 2022 vom Bundeskabinett beschlossen und ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Neubauten sollen ab 2023 in einer eigenen Richtlinie unter dem Titel „Klimafreundlicher Neubau“ unter Federführung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) gefördert werden. Die Bundesregierung plant eine klimapolitisch ambitioniertere Neubauförderung zum 1. März 2023.
Das Förderprogramm soll sich stärker am Lebenszyklus von Gebäuden ausrichten. Dafür steht das staatliche Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG). Um vom Bau bis zum Abriss weniger Treibhausgase auszustoßen, weniger Ressourcen, Flächen und Energie zu verbrauchen. Ein digitaler Gebäuderessourcenpass für Neubauten soll helfen Bauprodukte wiederzuverwenden.
Quelle: Bundesregierung
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