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Steuer & Recht |
Als Nachfolger der europarechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung will die Bundesregierung das sog. Quick Freeze-Verfahren für Telekommunikations-Verkehrsdaten einführen. Die BRAK lehnt dies ab, weil dabei Mandatskontakte in nicht unerheblichem Umfang offenbart würden.
Das Bundesministerium der Justiz hat eine Nachfolgeregelung zur Vorratsdatenspeicherung erarbeitet. Notwendig geworden ist die Neuregelung, nachdem der Europäische Gerichtshof im September 2022 die deutschen Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für mit Unionsrecht unvereinbar erklärt hatte. Mit dem geplanten Gesetz zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der StPO soll anstelle der bisherigen Regelung das sog. Quick Freeze-Verfahren eingeführt werden. Dabei sollen die Ermittlungsbehörden Telekommunikations-Verkehrsdaten bei den Anbietern einfrieren lassen können, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht.
Trotz seiner im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage deutlich geringeren Eingriffstiefe lehnt die BRAK diesen Vorschlag ab. Sie fordert einen Verzicht auch auf die nun vorgesehenen Befugnisse zur Erhebung und Sicherung von Verkehrsdaten mit dem sog. Quick Freeze-Verfahren. Denn auch diese Befugnisse bergen aus ihrer Sicht das Risiko, dass Mandatskontakte in nicht unerheblichem Umfang offenbart werden. Dies werde nicht, wie in der Entwurfsbegründung angenommen, wirksam durch § 160a StPO ausgeschlossen.
Mindestens seien weitere Sicherungsmechanismen und eine einschränkende Definition des Verkehrsdatenbegriffs erforderlich. Zudem müssten Daten von Berufsgeheimnisträgern frühzeitig ausgesondert werden. Dazu bietet die BRAK ihre Unterstützung bei der Ausgestaltung eines entsprechenden Verfahrens und namentlich eines dabei in Betracht kommenden automatisierten Abgleichs mit dem von ihr geführten Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis an. Dem Prinzip der Nichterhebung müsse für Mandatskontakte der Vorrang gegenüber einem Verwertungsverbot eingeräumt werden.
Forderungen nach weitergehenden Speicherungen – wie insbesondere der aus dem Bundesinnenministerium zu vernehmenden Forderung nach einer anlasslosen Speicherung von IP-Adressen – dürfe nicht nachgegeben werden.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 1/2023
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