• 09.01.2023 – Neue Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Braunschweig

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die Familiensenate des OLG Braunschweig haben die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand: 1. Januar 2023) bekannt gegeben.

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Steuer & Recht |

Neue Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Braunschweig

 

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Braunschweig haben die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand: 1. Januar 2023) bekannt gegeben. Sie sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Braunschweig veröffentlicht. Die Leitlinien sollen der Orientierung dienen und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im gesamten Bezirk beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können insbesondere die Prüfung des Einzelfalles nicht ersetzen.

Wesentliche Änderungen haben sich aufgrund der Erhöhung der Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie der Anhebung der Selbstbehalte ergeben. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2022 (BGBl. I S. 2130). Danach ist der Mindestunterhalt für Kinder in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) von 396 Euro auf 437 Euro, in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) von 455 Euro auf 502 Euro und in der dritten Altersstufe (11 bis 17 Jahre) von 533 Euro auf 588 Euro angehoben worden. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der nachfolgenden Einkommensgruppen. Die neu festgesetzten Beträge hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits in der aktualisierten Tabelle zum Kindesunterhalt übernommen, auf welche die Leitlinien verweisen.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder haben sich ebenfalls erhöht. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz für volljährige Kinder nun 628 Euro. Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt gegenüber 2022 nunmehr 930 Euro. Darin sind 410 Euro für Wohnkosten (Warmmiete) berücksichtigt.

Infolge der Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB II sowie der allgemeinen Steigerung von Kosten bedurfte es einer Anpassung des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners, der letztmalig zum 1. Januar 2020 angehoben worden war. Der Selbstbehalt bezeichnet das Minimum, welches dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich für seinen eignen Lebensbedarf zu verbleiben hat.

Quelle: OLG Braunschweig

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